Essen - Informationen zu Wein- und Champagnerflaschen werden nach und nach hinzugefügt
Ab dem 8. Dezember müssen auch Nährwerte und Zusatzstoffe auf Wein- und Sektflaschen deklariert werden – allerdings nicht sofort auf allen Flaschen, wie Winzer und Sektproduzenten befürchtet haben. In den EU-Verordnungen gibt es eine Übergangsregelung. Ein Sprecher des Bundeslandwirtschaftsministeriums erklärte in Berlin, dass Weinprodukte, die vor dieser Frist hergestellt wurden, weiterhin ohne neue Etiketten auf unbestimmte Zeit verkauft werden könnten.
„Daher spielt es keine Rolle, ob das Produkt am 8. Dezember bereits gekennzeichnet war oder bereits im Handel erhältlich war“, betonte der Sprecher. „Entscheidend ist, ob die Produkte vor dem 8. Dezember 2023 hergestellt wurden.“
Ein Wein gilt nur dann als „Jahrgang“, wenn er nach der Gärung den erforderlichen Mindestalkoholgehalt erreicht und über die erforderliche Säure verfügt. „Das gilt nur für Weine aus dem Jahrgang 2024“, sagte Ernst Büscher vom Deutschen Weininstitut. „Wenn es einen gibt, ist Eiswein eine Ausnahme.“
Was gilt für Sekt, Schaumwein und Sekt? „Sekt kann erzeugt werden, wenn nach der zweiten Gärung der erforderliche Druck erreicht ist“, erklärte ein Sprecher des Ministeriums. Als mit diesem Zusatzstoff hergestellt gelten kohlensäurehaltige Schaum- und Perlweine, unabhängig vom Grundwein. Ein Sprecher des Deutschen Sektkellereien-Verbandes erklärte, dass Sektgetränke aufgrund von Produktionszeitvorschriften ab dem 8. Dezember nur noch schrittweise mit vollständiger Zutaten- und Nährwertliste erhältlich sein werden.
Aromatisierte Weinprodukte (z. B. Glühwein) gelten als gemäß EU-Vorschriften hergestellt. „Die Aussage kann nicht allein auf das Geburtsjahr gestützt werden“, betonte ein Ministeriumssprecher.
Worauf sollten wir bei künftigen Etiketten achten? Nach Angaben des Ministeriums sind die Inhaltsstoffe folgende Nährwerte: Kalorien, Fettmasse, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz.
Ein Ministeriumssprecher sagte, die Informationen auf dem Etikett könnten ausgedruckt oder über einen QR-Code abgerufen werden, der dann auf relevante Dokumente oder Websites verwiesen werden könne. „Allerdings gibt es im EU-Recht keine klaren Vorgaben, ob und in welcher Form „Off-Label“-Varianten einen QR-Code oder Link auf dem Etikett tragen müssen.“ Das Bundesressort hält die „i“-Angabe für ausreichend, aber Die Europäische Kommission glaubt nicht daran. Stattdessen bräuchte es ihrer Meinung nach „klarere Angaben, etwa zu „Zutaten“ und „Nährwert“. Dieser Erklärung folgt auch Deutschland, das für die Kontrolle zuständige Land.
Erklärung des Weinbauernverbandes
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Quelle: www.stern.de