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Hempel-Anwalt: Schlichtungsverfahren mit DSV ab August

Jan Hempel
Befindet sich mit dem Deutschen Schwimm-Verband in einem Rechtsstreit: Ex-Wasserspringer Jan Hempel.

In die Auseinandersetzung über die vom früheren Wasserspringer Jan Hempel geforderte Entschädigung wegen sexuellen Missbrauchs kommt Bewegung.

Wie Hempels Rechtsanwalt Thomas Summerer der Deutschen Presse-Agentur mitteilte, wird vom 1. August an ein Schlichtungsverfahren stattfinden, zu dem auch die Spitze des Deutschen Schwimm-Verbandes durch ihre Vizepräsidenten Wolfgang Rupieper und Kai Morgenroth ihre Teilnahme zugesagt habe. Rupieper bestätigte das der dpa.

Die Schlichtung wurde vom DSV initiiert und wird von der von ihm eingesetzten unabhängigen Aufarbeitungskommission befürwortet. Sie zielt darauf ab, die angekündigte Schadensersatzklage gegen den Verband zu vermeiden. 

Fall Menne könnte zur Orientierung dienen

Für eine einvernehmliche Lösung könnte laut Summerer das Urteil des Landgerichts Köln im Fall Georg Menne gegen das Erzbistum Köln als Orientierung dienen. Dort wurde dem Opfer eine Entschädigung in sechsstelliger Höhe zugesprochen. Menne war in den 1970er Jahren als Messdiener viele Jahre lang von einem Priester sexuell missbraucht worden. Was daraus für den aktuellen Fall abgeleitet werden kann, bleibt abzuwarten.

Hempels Fall löste eine breite Diskussion über Missbrauch und Gewalt im deutschen Sport und deren Aufarbeitung aus. In einer Dokumentation der ARD unter dem Titel «Missbraucht – Sexualisierte Gewalt im deutschen Schwimmsport» hatte Hempel im vergangenen August erstmals die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs gegen seinen 2001 gestorbenen langjährigen Trainer Werner Langer öffentlich gemacht. Demnach hatte Langer sich von 1982 bis 1996 an dem Olympia-Zweiten von Atlanta 1996 vergangen. In dem Film warf Hempel dem DSV vor, schon 1997 von den Vorwürfen gewusst, aber nichts Entscheidendes getan zu haben.

Im März hatte Summerer angekündigt, dass Hempel den Verband auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in siebenstelliger Höhe verklagen wolle. Sollte es im Schlichtungsverfahren zu einer Einigung kommen, käme es nicht zu einer Klage.

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