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Grüne fordern mehr Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden

Solaranlage
Solarpaneele auf dem Dach eines Bauernhauses.

Nach Ansicht der Thüringer Grünen-Landtagsfraktion soll es einfacher werden, denkmalgeschützte Häuser mit Photovoltaikanlagen auszustatten. „Wir finden, es muss klar sein, dass Denkmalschutz kein Obsoleszenzkriterium sein darf. Erneuerbare Energien müssen dringend ausgebaut und stärker in den Vordergrund gerückt werden“, sagte die grüne Umweltpolitikerin Laura Wahl der DPA in Erfurt. Ein Beispiel findet sich im Bundesland Hessen, wo seit langem geltende Richtlinien vorgeben, dass dem Klimaschutz ein besonderes Gewicht bei der Bewertung beizumessen ist.

Das Land Hessen hat bereits im Herbst angekündigt, den Bau von Photovoltaikanlagen zu fördern, um die Dächer denkmalgeschützter Gebäude zu stärken. Eine entsprechende Richtlinie im Nachbarland Thüringen schreibt vor, dass Solaranlagen auf oder an Gebäuden grundsätzlich für die Zulassung zugelassen werden müssen. Die Ablehnung einer Solaranlage sollte nur bei erheblichen Schäden am denkmalgeschützten Gebäude in Erwägung gezogen werden.

Wahl sagte, das Land Thüringen könne sich daran orientieren, um Richtlinien für Denkmalpflegebehörden zu entwickeln. „Wir bekommen seit einiger Zeit Anfragen von Bürgern, die Solaranlagen auf ihren Dächern installieren wollen, aber keine Genehmigung dafür bekommen haben“, sagte Wahl.

Das Thema ist auch das Thüringer Kanzleramt vertraut. „Denkmalgeschützte Liegenschaften haben ein nicht ausgeschöpftes Erneuerbare-Energien-Potenzial“, sagte eine Sprecherin auf Anfrage. Das Interesse, dieses Potenzial auszuschöpfen, ist groß. Das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) hat dafür einen rechtlichen Rahmen geschaffen. “Klimaschutz wird jetzt vorrangig bei behördlichen Entscheidungen berücksichtigt”, sagte die Sprecherin. Dies impliziert keine Abwertung des Denkmalschutzes, sondern verdeutlicht Aspekte der Interessenabwägung.

Im Genehmigungsverfahren für bauliche Eingriffe in Denkmale bleiben jedoch Ermessensentscheidungen der Behörden. „Eine Weigerung des Eigentümers, Photovoltaikanlagen nach dem EEG 2023 zu nutzen, ist jedoch nur in Ausnahmefällen zulässig und muss denkmalbezogen begründet werden.“ Behörden. Dazu gehören auch außergewöhnliche Umstände – etwa als UNESCO-Welterbe anerkannte oder beantragte Stätten und Kulturdenkmäler von nachweislich herausragendem historischem oder künstlerischem Wert. „Denkmalschutz ist dabei genauso wichtig wie Klimaschutz“, sagte die Sprecherin.

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