Erhalten Frauen einen Weihnachtsbonus während der Elternzeit? Tatsächlich liegt die Verantwortung dafür direkt beim Arbeitgeber. Üblicherweise wird diese Zahlung den Mitarbeitern im November oder Dezember als Anerkennung ihrer Arbeit geleistet.
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Nicht alle Arbeitnehmer haben ein Anrecht auf eine Weihnachtsprämie. Anspruch haben nur diejenigen, bei denen sie als Sonderzahlung im Arbeitsvertrag festgelegt ist. Welche Rechte gelten für diejenigen, die sich derzeit in Elternzeit befinden?
Weihnachtsbonus während der Elternzeit ist möglich, aber es gibt Nuancen
Der Arbeitgeber hat nicht das Recht, die Höhe der Weihnachtsprämie zu reduzieren oder sie zu verweigern, weil es einer Person untersagt ist zu arbeiten. Diese Entscheidung wurde vom Europäischen Gerichtshof am 21. Oktober 1999 getroffen (RS C 333/97).
Wenn der Arbeitsvertrag Weihnachtsprämien während des Mutterschafts- und Erziehungsurlaubs ausschließt, gilt die entsprechende Klausel als diskriminierend. Daraus folgt, dass sie ungültig ist. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber zahlen muss. Dies besagt ein Urteil des Kölner Arbeitsgerichts vom 20. August 2014, AZ 20 CA 10147⁄13.
Wie Urlaubsgeld wird die Weihnachtsprämie als Sonderzahlung angesehen. Sie stellt eine sogenannte einmalige Zahlung dar, die bei der Berechnung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld und Elternzeitgeld nicht berücksichtigt wird.
Das Recht auf Weihnachtsprämien während der Elternzeit sieht etwas anders aus. Der Grund dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ausgesetzt wird. Dieser Zeitraum wird dem sogenannten Sabbatical gleichgestellt.
Nach § 20 TVöD (Tarifregelungen im öffentlichen Dienst) hat der Arbeitnehmer in dieser Zeit kein Anrecht auf im Vertrag vereinbarte jährliche Sonderzahlungen wie Weihnachtsprämien. Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber die Weihnachtsprämie unter bestimmten Bedingungen reduzieren oder vollständig einstellen.
In der Regel haben nur diejenigen Anspruch auf kollektive Weihnachtsprämien, die bereits ein halbes Jahr im Unternehmen gearbeitet haben. Eine volle Sonderzahlung kann erst nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit geleistet werden.
Für Angestellte des öffentlichen Sektors ist in Abschnitt 20, Absatz 4, Satz 2 Nr. 1 TVöD festgelegt, dass die Sonderzahlung nicht reduziert wird. Dabei besteht kein Anspruch auf Lohn während des Mutterschafts- und Erziehungsurlaubs.