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Gerichtsentscheidung: Keine Ausnahme für das Tragen eines vollständig verschleierten Schleiers

Eine weibliche Person ersucht um die Erlaubnis, beim Fahren eine Gesichtsbedeckung zu tragen, doch ihr Antrag auf Befreiung von der Verschleierungsverbotsvorschrift wurde abgelehnt. Das Gericht hat diese Entscheidung vor Recht mit gutem Grund getroffen.

Die Bitte der Frau, einen Niqab zu tragen, während sie ein Fahrzeug führt, wurde von der...
Die Bitte der Frau, einen Niqab zu tragen, während sie ein Fahrzeug führt, wurde von der Verkehrsbehörde abgelehnt und von dem Obersten Gerichtshof bestätigt.

- Gerichtsentscheidung: Keine Ausnahme für das Tragen eines vollständig verschleierten Schleiers

Die Petition einer Frau, die der muslimischen Religion angehört, gegen das Verbot des Tragens von Gesichtsbedeckungen beim Fahren wurde vom Oberverwaltungsgericht in Koblenz abgelehnt. Diese Entscheidung steht im Einklang mit einem vorherigen Urteil des Verwaltungsgerichts in Neustadt an der Weinstraße.

Die Frau argumentierte, dass ihre religiösen Überzeugungen das Tragen einer Vollverschleierung (Niqab) erfordern, die nur den Augenbereich freilässt. Allerdings ist es Fahrern untersagt, ihr Gesicht auf eine Weise zu verdecken, die die Erkennbarkeit beeinträchtigt. Daher beantragte sie eine Ausnahmegenehmigung bei der Mobilitätsbehörde von Rheinland-Pfalz. Nach der Ablehnung ihres Antrags legte sie Widerspruch ein und klagte schließlich gegen die Behörde; jedoch blieb sie erfolglos.

Verhältnismäßige Einschränkung der Religionsfreiheit, laut Gericht

Das Oberverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die Einschränkung der Religionsfreiheit durch das Gesichtsverdeckungsverbot "verfassungsrechtlich gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig" ist. Das Ziel dieser Regelung ist es, die Verkehrssicherheit aufrechtzuerhalten und andere Verkehrsteilnehmer durch Einschränkungen wie etwa Sichtprobleme beim Fahren zu schützen.

Zudem betonte das Gericht, dass die Entscheidung die direkte Ausübung der Religion der Antragstellerin nicht beeinträchtigt. Alternative Verkehrsmittel wie Busse und Bahnen oder Motorräder stehen ihr zur Verfügung. Das Verbot des Tragens von Gesichtsbedeckungen gilt nicht für Motorräder, solange Helme Pflicht sind.

Die Frau legte gegen die Entscheidung beim [Ersten Gericht] Berufung ein, jedoch wurde auch dies abgelehnt. Das Verbot der Gesichtsbedeckung, wie von mehreren Gerichten bestätigt, wird als notwendige Einschränkung angesehen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und andere Verkehrsteilnehmer zu schützen.

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