Gericht: Lübecker Senatoren bekommen keine höheren Gehälter
Hauptamtliche kommunale Mandatsträger, die nicht erste stellvertretende Bürgermeister oder Oberbürgermeister sind, können in Schleswig-Holstein die höchstmögliche Besoldungsstufe B4 erhalten. Das hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am Dienstag in einem Normenkontrollverfahren entschieden, wie ein Gerichtssprecher am Mittwoch mitteilte (Aktenzeichen 2 KN 1/22).
Betroffen von der Entscheidung sind die Lübecker Stadtverordneten und Senatoren. Nach der Gemeindebesoldungsverordnung erhalten sie in den fünf größten Gemeinden Lübeck, Kiel, Flensburg, Neumünster und Nordstedt derzeit B4 (Grundgehalt von 9.127,63 Euro). Grundsätzlich sieht die Verordnung jedoch vor, dass andere Stadtverordnete immer drei Besoldungsgruppen unter dem jeweiligen Bürgermeister liegen.
Ein Senator aus Lübeck hat geklagt. Ohne die B4-Beschränkung hätte er in der Hansestadt eine B6 (Grundgehalt von 10.248,12 €) erhalten. Denn der Lübecker Bürgermeister erhält wie der Kieler Bürgermeister ein B9 (Grundgehalt von 12.014,29 €).
Der Schleswiger Richter kam zu dem Schluss, dass die derzeitige Rechtslage verfassungsgemäß ist. Die Begrenzung der Gehälter der übrigen Stadtverordneten und Senatoren auf B4 diene der Wahrung eines angemessenen Gehaltsgefüges. Höhere Gehälter würden den Abstand zu den (Haupt-)Bürgermeistern deutlich verringern. Die Verordnung hebt die wichtige Stellung der Hauptgeschäftsführer der beiden größten Kommunen, Kiel und Lübeck, besonders hervor. Andernfalls gäbe es eine Gleichstellung mit den Landräten der kleineren Regionen und den Bürgermeistern der kleineren Städte.
Das OVG lässt eine Berufung gegen die Entscheidung nicht zu. Diese kann jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt werden.
Quelle: www.dpa.com