Trainings- und Therapiehunde müssen ebenfalls Hundesteuer zahlen. Das Verwaltungsgericht Mainz entschied und wies die Klage eines Paares mit drei Hunden ab, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Das Paar argumentierte, die Frau sei eine selbstständige Hundetrainerin und Hundetherapeutin.
Daher sind zwei der drei Tiere notwendige Ressourcen und werden nicht besteuert. Der dritte Hund hingegen ist sehr alt und nicht mehr berufstätig und somit steuerpflichtig. Insgesamt beträgt die Hundesteuer knapp 500 Euro.
Das Verwaltungsgericht lehnte dies jedoch ab (Urteil vom 20. September 2023, 3 K 16/23.MZ). In diesem Fall ist unklar oder es gibt keinen Grund, warum ein Hund für diese Aktivität unbedingt erforderlich ist. Es ist auch für Hunde der Kunden möglich.
Grundsätzlich können Hunde nach der aktuellen Rechtsprechung nicht als zur Einkommenserzielung geeignet angesehen werden. In dem Urteil hieß es, dass es zu einem willkürlichen Ergebnis kommen würde und es letztendlich allein bei der Entscheidung des Hundebesitzers läge. Innerhalb eines Monats nach der Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung gestellt werden.