Tierschutz-Kritik - Gericht erlaubt Viehtransport trotz Landesgesetz
Obwohl ein Erlass des Landwirtschaftsministeriums des Landes den Transport von Rindern in Länder außerhalb der EU verbot, erlaubte das Verwaltungsgericht diesen Transport weiterhin. Das Verwaltungsgericht Osnabrück habe dem Eilantrag eines Unternehmers auf Aufhebung eines Verbots der Verschiffung von 105 trächtigen Rindern nach Marokko im Emsland stattgegeben, sagte ein Sprecher am Dienstag.
Die Tiere sollen am 18. und 19. Dezember in das nordafrikanische Land verschifft werden. Die Entscheidung des Osnabrücker Verwaltungsrichters ist nicht rechtskräftig und kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
Das Landwirtschaftsministerium hat für das Gebiet ein Transportverbot ausgesprochen. Das Ministerium hat einen Erlass erlassen, der darauf abzielt, den aus Tierschutzsicht umstrittenen Transport von Rindern in Nicht-EU-Länder deutlich einzuschränken.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Osnabrück sind für einen solchen Beschluss weder die Landes- noch die Landesministerien zuständig. In der Begründung hieß es, die einzige verbleibende Option bestehe darin, darauf hinzuarbeiten, dass Bundesbehörden entsprechende Verordnungen erlassen.
Das ALJ vertrat die Auffassung, dass für ein Verbot von Viehtransporten ein konkretes Risiko der Verletzung von Tierschutzgesetzen bestehen müsse. Konkrete Anhaltspunkte dafür enthielt die angefochtene Entscheidung jedoch nicht.
Die Tiere sind für eine Molkereigenossenschaft in Marokko bestimmt. Das Gesundheitsministerium Hannover geht davon aus, dass früher oder später Tiere in Marokko und anderen Ländern ohne Betäubung geschlachtet werden. Das Verwaltungsgericht entschied jedoch, dass es nicht ausreiche, wenn die Behörden den Transport nur mit dem Hinweis auf die Gefahr solcher Tötungen verbieten. Damit ein Beförderungsverbot verhängt werden kann, muss eine konkrete Gefahr vorliegen. Diesen Nachweis müssen die deutschen Behörden erbringen.
Das Verwaltungsgericht erklärte jedoch, es liege nicht in der Verantwortung des Transporteurs, nachzuweisen, dass in Marokko keine Verstöße gegen deutsche Tierschutzgesetze vorlägen.
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Quelle: www.stern.de