- Gericht: Energiegeld reduziert nicht die Grundversicherung
Die einmalige Zahlung von 75 Euro, die die Stadt Kassel aufgrund gestiegener Energiekosten gewährt hat, mindert keine grundsichernden Leistungen. Das Hessische Landessozialgericht hat dies in einer Mitteilung festgestellt.
Bei der Berechnung von Leistungen für Arbeitslosengeld II werden Beiträge, die ohne rechtliche oder moralische Verpflichtung geleistet werden, nicht als Einkommen berücksichtigt, entschieden die Richter in Darmstadt.
Dies gilt insbesondere, wenn diese Beiträge die Situation des Empfängers nicht wesentlich verbessern und damit grundsichernde Leistungen gerechtfertigt bleiben.
Stadt wollte Bürger mit einmaliger Zahlung entlasten
Die Stadt Kassel entschied sich im Jahr 2022, ihren Bürgern auf Wunsch eine einmalige Bürgerenergiezulage (EEG) von 75 Euro pro Person zu zahlen. Dies sollte die Belastung durch steigende Energiekosten abmildern.
Eine Familie mit vier minderjährigen Kindern erhielt diese Zulage. Das Jobcenter reduzierte daraufhin ihre grundsichernden Leistungen. Die Behörde argumentierte, dass die EEG demselben Zweck wie SGB II-Leistungen diene und daher als Einkommen berücksichtigt werden sollte.
Die betroffene Familie argumentierte jedoch, dass es sich um eine zweckgebundene Zahlung handle. Auch der Stadtmagistrat sah es als grob unfair oder als besondere Härte an, die EEG zu berücksichtigen, sodass die Stadt als zuständiger Träger von Sozialhilfeleistungen die Zulage nicht als Einkommen berücksichtigte.
Zulage nicht als Einkommen berücksichtigt aufgrund niedriger Höhe
Das Landessozialgericht entschied, dass die EEG nicht als Einkommen berücksichtigt werden sollte. Es handle sich um einen Beitrag der Stadt Kassel an alle Bürger, ohne rechtliche oder moralische Verpflichtung.
Die Berücksichtigung der EEG als Einkommen sei nicht grob unfair, da das Jobcenter höhere Heizkosten und die erhöhte Bürgergeldleistung seit Januar 2023 decke. Allerdings verbesserte die EEG die Situation der Familie nicht wesentlich, sodass grundsichernde Leistungen weiterhin gerechtfertigt blieben.
Der Maßstab ist, dass der Beitrag zehn Prozent der jeweiligen regelmäßigen Bedarfskosten nicht überschreitet. Wenn eine einmalige Zahlung über mehrere Monate hinweg Erleichterung bringen soll, ist der Betrag entsprechend aufzuteilen. In diesem Fall würde die EEG, selbst wenn sie nur über die Monate Oktober bis Dezember 2022 verteilt würde, die Grenze von zehn Prozent nicht überschreiten. Das Landessozialgericht ließ einen Berufung zu.
Die folgende Entscheidung des Landessozialgerichts klärte, dass die einmalige Energiezulage von 75 Euro, die die Stadt Kassel zur Milderung von Energiekostenbelastungen gewährt hat, nicht als Einkommen für die Berechnung von grundsichernden Leistungen berücksichtigt werden sollte. Trotz der Tatsache, dass die Energiezulage die Situation der Familie nicht wesentlich verbesserte, blieben grundsichernde Leistungen aufgrund des Maßstabs, dass der Beitrag zehn Prozent der jeweiligen regelmäßigen Bedarfskosten nicht überschreiten sollte, gerechtfertigt.