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Gericht: Die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer ist fraglich

Ab 2025 gelten neue Grundsteuerberechnungen. Hierzu müssen beispielsweise Eigentümer von Wohnungen und Häusern eine Erklärung abgeben. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat Zweifel an den Bewertungsregeln geäußert.

Das Bild der blinden Gerechtigkeit..aussiedlerbote.de
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Gericht: Die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer ist fraglich

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat grundsätzliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen gesetzlichen Bewertungsregeln für die Grundsteuer. Die Rechtsabteilung Neustadt/Wstr. erklärte, es bestünden erhebliche Bedenken, dass „die Vorschriften des Wertermittlungsgesetzes überhaupt geeignet sind, eine realitäts- und verhältnisgerechte Bewertung von Immobilien zu erreichen“. Montag vs.

Das oberste Finanzgericht des Bundesstaates entschied im Eilverfahren zugunsten zweier Kläger, setzte die Vollstreckung ihrer Grundsteuerbescheide aus und ließ die Berufung „aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falles“ und zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung bestehen – fällige Abweichung von die Entscheidung des Bundesfinanzhofs Sachsen.

In einem der Fälle ging es um ein unmöbliertes Einfamilienhaus aus dem Jahr 1880 mit einer Wohnfläche von 72 Quadratmetern. Das Finanzamt ermittelte den Steuerwert der Immobilie auf 91.600 €. Im zweiten Fall handelte es sich um ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 178 Quadratmetern, das im Jahr 1977 gebaut und bezugsfertig war. Obwohl es in Hanglage liegt und nur über eine Privatstraße erreichbar ist, ermittelte das Finanzamt den Grundsteuerwert auf 318.800 Euro. Allerdings äußerte das Finanzgericht Neustadt „erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einzelanzeigen nach einfachem Recht und der Verfassungsmäßigkeit der Grundbewertungsregeln“.

Das Gericht bezweifelte vor allem, dass der für die Beurteilung maßgebliche Referenzwert des genutzten Grundstücks rechtlich festgelegt sei, wozu beispielsweise auch die Unabhängigkeit des gesetzlich vorgeschriebenen Gutachtergremiums gehöre – was in diesem Fall „eine Einflussnahme nicht ausschließen“ könne.

Das Finanzgericht kritisierte außerdem, dass Steuerzahler nicht die Möglichkeit hätten, etwa durch eine Gegenveranlagung nachzuweisen, dass ihre Immobilie einen geringeren Wert als den typischen Grundstückswert habe, ohne eine solche Möglichkeit zu bieten.

Die Urteile betreffen zwei Einzelfälle – eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsregeln steht ebenfalls noch aus, sagte die Vorsitzende Richterin des Finanzgerichts, Barbara Weiß, der Deutschen Presse-Agentur. Ein Sprecher des Gerichts betonte, man erwarte eine zügige Entscheidung des Bundesfinanzhofs, der sich natürlich der Brisanz der Sache bewusst sei.

Auf der Grundlage der Eigentümererklärung erlässt das Finanzministerium zwei Bescheide: einen Bescheid über den Grundsteuerwert und einen Bescheid über die Bemessung der Grundsteuer. Sie bilden die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommunen. Die neue Grundsteuer soll ab Anfang 2025 umgesetzt werden.

Insgesamt unterliegen in Rheinland-Pfalz rund 2,5 Millionen Immobilien einer Neubewertung. Im November gab das Mainzer Finanzministerium bekannt, dass knapp 279.000 Einsprüche gegen den Landesbescheid zur Berechnung der Grundsteuer eingegangen seien.

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Quelle: www.dpa.com

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