Muss das Geld für Flaschenpfand im Warenpreis enthalten sein? Über diese Frage verhandelte am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe und der Fall scheint jetzt schon sonnenklar. Denn vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) war dies bereits im Juni geklärt worden. Die Luxemburger Richter hatten seinerzeit entschieden, dass Pfand für Flaschen oder Gläser müsse nicht im ausgewiesenen Preis eingerechnet sein muss. In der Verhandlung ließ der 1. BGH-Senat erwartungsgemäß auch keinen Zweifel daran, den EuGH-Beschluss umzusetzen. Der Vorsitzende Richter schloss die Verhandlung nach wenigen Minuten. Einlassungen der Prozessbeteiligten kamen nicht mehr.
Es geht um eine Klage des Verbandes Sozialer Wettbewerb gegen eine Warenhauskette mit Sitz in Kiel. In einem ihrer Prospekte aus dem Herbst 2018 bewarb sie Getränke in Pfandflaschen und Joghurt im Glas – das Pfandgeld aber war extra ausgewiesen. So machen es die meisten Lebensmittelhändler; der Verband sah darin aber einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht. Ein Urteil wird am 26. Oktober fallen. (Az.: 1 ZR 135/20)