Schlüssel für Waffenschränke müssen in Behältern aufbewahrt werden, die „den gesetzlichen Sicherheitsstandards für die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition in Waffenschränken entsprechen“. Das Urteil verkündete das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen am Mittwoch in Münster. Allerdings ist es illegal, den Waffenschein zu entziehen, weil der Schlüssel nicht sicher genug aufbewahrt wird. Dies klärte das OVG im Einzelfall eines Jägers, der Anzeige beim Polizeipräsidium Duisburg erstattete.
Während seines Urlaubs wurde in das Haus des Klägers eingebrochen und darin wurden zwei Handfeuerwaffen gefunden. Waffenschrank – intakt, Munition gestohlen. Der Waffentresor erfüllt die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsstandards. Die Schlüssel zum Schrank bewahrte der Kläger in einem dicken, doppelwandigen Stahltresor mit Zahlenschloss und einem Gewicht von rund 40 kg auf. Dies gilt jedoch nicht, da es den gesetzlichen Sicherheitsstandards für die Aufbewahrung von Waffen und Munition genügen muss.
Aber die Kläger seien nicht „waffenrechtlich unzuverlässig“. Sein Waffenschein hätte nicht entzogen werden dürfen. Gleichzeitig machte das Gericht auf eine Lücke aufmerksam: Für die Aufbewahrung der Schlüssel solcher Behältnisse gebe es keine konkreteren gesetzlichen Vorgaben.
Das Oberverwaltungsgericht ließ keine Berufung gegen den Fall zu. Urteil, es kann jedoch eine Ablehnungsbeschwerde eingelegt werden.