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Familienmitglieder können aufgrund eines Gerichtsbeschlusses keinen Schutzstatus erhalten

Ein in Bulgarien identifizierter Flüchtlingsvater beantragt den gleichen Status für seine Familie in Deutschland, doch die höchsten Verwaltungsgerichte in NRW verweigern dies.

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Gemäß deutschem Asylrecht haben direkte Familienangehörige von in anderen Ländern anerkannten Flüchtlingen keinen Anspruch auf Asylfamilienstatus, wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied.

- Familienmitglieder können aufgrund eines Gerichtsbeschlusses keinen Schutzstatus erhalten

Nach deutschem Asylrecht haben Ehegatten, Kinder oder Eltern von in anderen Ländern anerkannten Flüchtlingen kein Recht auf Familienflüchtlingsstatus, wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster entschied (Az.: 14 A 3506/19.A). Diese Entscheidung wird derzeit vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig geprüft.

Im vorliegenden Fall verließ der Ehemann Syrien im Jahr 2013 und erhielt in Bulgarien unter der Genfer Flüchtlingskonvention Asylstatus. Er zog später nach Deutschland und stellte einen weiteren Asylantrag, der von der deutschen Ausländerbehörde abgelehnt wurde, was zu seiner Abschiebungsanordnung nach Bulgarien führte. Das Verwaltungsgericht Köln stoppte diese Anordnung aufgrund von Menschenrechtsverletzungen in Bulgarien und ordnete dem Bundesamt die Verhängung eines Abschiebungsverbots an. Dem syrischen Mann wurde daraufhin subsidiärer Schutzstatus und ein befristeter Aufenthaltstitel in Deutschland erteilt.

Seine Frau und Tochter verließen Syrien im Jahr 2015 und beantragten Asyl in Deutschland. Ein Sohn wurde 2017 in Köln geboren. Die Familie erhielt ebenfalls subsidiären Schutz. Allerdings erkannte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den in Bulgarien erteilten Asylstatus des Ehemannes nicht an.

Das Verwaltungsgericht Köln sah dies als Versehen an und bezog sich auf die Entscheidung der bulgarischen Behörden. Doch das 14. Senate des Oberverwaltungsgerichts wies die Berufung ab. Nach dem Asylgesetz besteht für die Kläger kein Verfolgungsschutzrisiko in Syrien. Nur wenn ein naher Verwandter in Deutschland Asylstatus erhält, kann Familienflüchtlingsstatus beantragt werden, was auf den Kläger nicht zutrifft.

Im Allgemeinen sollten Personen in das Land zurückkehren, in dem ihr Asylstatus anerkannt wurde. Dieses Land ist auch für die Familienzusammenführung zuständig.

Subsidiärer Schutz wird Personen gewährt, die nicht den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen oder einen gültigen Asylantrag haben, aber dennoch in ihrem Heimatland einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt sind, wie beispielsweise der Hinrichtung, Folter oder unmenschlicher Behandlung.

Obwohl der Ehemann in Bulgarien erfolgreich den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhielt, erkannte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dies nicht an, was selbst das Verwaltungsgericht Köln als Versehen ansah. Überraschenderweise reichte die Anerkennung seines Asylstatus durch BFG (Bulgarien) nicht aus, um seiner Frau und Tochter in Deutschland den Familienflüchtlingsstatus zu gewähren, wie es das deutsche Asylrecht vorsieht.

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