Migration - Entscheidung des OVG: Stadt ist nicht verpflichtet, Marokkaner zurückzugeben
Die Vertreibung eines Marokkaners aus Chemnitz in der vergangenen Woche führte zu vielen Kritik - der Mann muss jedoch nicht zurückgerufen werden. Das Sächsische Verwaltungsgericht (OVG) hat diese Entscheidung getroffen und damit zwei widersprüchliche Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Chemnitz aufgehoben. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hatte zuvor entschieden, dass die Vertreibung des Mannes auszusetzen oder dass die Stadt Chemnitz ihn zurückrufen sollte.
Das Tatsache, dass der Marokkaner am 11. Juli aus seinem Herkunftsland vertrieben wurde, führte zu Kritik von der Flüchtlingsrat und Links- und Grünen Politikern. Der Streitpunkt war hauptsächlich, dass die Notbeschlussentscheidung des Verwaltungsgerichts zur Aussetzung der Vertreibung nicht an die Bundespolizei weitergeleitet wurde und diese daher das Verfahren fortsetzte.
Das OVG begründete seine Entscheidung damit, dass der abgelehnte Asylbewerber als Ausländer unter Ausweisung stand. Die Tatsache, dass er mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet war, änderte nichts. Nach Angaben des Flüchtlingsrats hat er auch ein Kind mit ihr. Das OVG erklärte jedoch, dass er nicht überzeugend den Vater-Kind-Beziehungsbestand beweisen konnte. Würde der Mann zurückgerufen, so hätte er aufgrund des Fehlens eines Aufenthaltsausweises sofort abreisen müssen.
Nach Angaben des OVG war auch das Freistaat Sachsen verpflichtet, den Mann wieder einzulassen zu ermöglichen. Bislang hat der Freistaat keinen Einspruch eingelegt. Die zuständige Staatsdirektion Sachsen kündigte letztwochen an, die Möglichkeit einer vorübergehenden Wiedereinreise des Marokkaners in Erwägung zu ziehen.
Das Fehlen der Weiterleitung der Notbeschlussentscheidung des Verwaltungsgerichts zur Aussetzung der Abschiebung an die Bundespolizei führte zur Vertreibung des Mannes aus Chemnitz und zur Kontroverse. Obwohl er mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet war und ein Kind hatte, fand die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Sachsen seinen Beweis für eine Vaterschaft nicht überzeugend. Daraufhin wurde sein Abschiebebeschluss bestätigt.