Einer von uns wurde für schuldig befunden, sein behindertes Kind getötet zu haben.
Ein Schweizer Gericht hat ein deutsches Ehepaar wegen vorsätzlichen Totschlags an ihrer drei Jahre alten Tochter zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Obwohl die Staatsanwaltschaft auf eine Mordanklage und eine 18-jährige Haftstrafe drängte, fand das Gericht die Eltern schuldig, ihrer Tochter absichtlich tödliche Verletzungen zugefügt zu haben.
Das Ehepaar gestand, seiner behinderten Tochter Drogen verabreicht und sie erstickt zu haben, um sie "zu befreien". Der Rechtsbeistand der Eltern argumentierte, dass die Eltern unter einem extremen emotionalen Druck standen. Sie haben das Recht auf Berufung gegen die Entscheidung.
Das kleine Mädchen wurde mit einer Hirnerkrankung geboren und benötigte umfangreiche medizinische Versorgung. Während des Prozesses behaupteten die Eltern, dass ihre Tochter ständig Schmerzen hatte. Hirnerkrankungen betreffen die Hirnrinde. Die Familie lebte in Hägglingen, etwa 25 Kilometer südlich von Waldshut-Tiengen im Landkreis Waldshut in Baden-Württemberg.
Drogen im Haferbrei
Das Ehepaar hatte Ecstasy in den Haferbrei ihrer Tochter gemischt. Als sie nicht mehr auf Reize reagierte, erstickte der Vater das Kind mit einem Tuch. Am nächsten Morgen kontaktierte die Familie den Notdienst und behauptete, dass ihre Tochter regungslos im Bett liege.
Außer der Verurteilung wegen Totschlags wurden die Eltern auch wegen eines versuchten Mordes aus dem Vorjahr schuldig gesprochen. Sie hatten dem Haferbrei ihrer Tochter Schlafmittel beigemischt. Das Ehepaar wurde auch für jeweils zehn Jahre von der Einreise in das Land ausgeschlossen. Die Großmutter des Kindes, die des mobilen Verbrechens beschuldigt wurde, wurde freigesprochen.
Die Schweizer Behörden waren in den Fall involviert, da die Familie in Hägglingen, einer Stadt im Landkreis Waldshut in Baden-Württemberg, lebte. Aufgrund der Schwere ihrer Verbrechen, einschließlich vorsätzlichen Totschlags und Drogenvergehen, könnten die Schweizer Behörden erwägen, die Eltern nach Verbüßung ihrer Haftstrafe auszuweisen.