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Die unvorsichtige Entladung eines Feuerwehrmanns ist kein unbeabsichtigter Vorfall während der Arbeitszeit.

Im Disordersfall von Trier führte ein Feuerwehrmann seinen Dienst aus. Er berief sich sodann auf psychische Probleme und forderte, dass seine Involvierung in dem Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt werde. Das Gericht however ausschlief diese Forderung nicht.

Ein Löscheinsatz während eines Übergriffs zählt nicht als arbeitsbedingt.
Ein Löscheinsatz während eines Übergriffs zählt nicht als arbeitsbedingt.

- Die unvorsichtige Entladung eines Feuerwehrmanns ist kein unbeabsichtigter Vorfall während der Arbeitszeit.

Während des chaotischen Vorfalls in Trier wurde ein erfahrener Feuerwehrmann nicht als Opfer eines Dienstunfalls anerkannt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier, als es seinen Fall abwies. Der Feuerwehrmann hatte die Klage aufgrund der schweren psychischen Belastung eingereicht, die er nach dem Vorfall erlitt. Am 1. Dezember 2020 fuhr ein Autofahrer in einem SUV rücksichtslos durch eine belebte Fußgängerzone und tötete dabei fünf Menschen und verletzte viele andere.

Das Gericht argumentierte, dass der Feuerwehrmann bereits vorbestehende psychische Probleme aufgrund früherer Erfahrungen und Traumata hatte. Ein zusätzlicher Alltagsstressfaktor spielte auch eine Rolle in seinem aktuellen psychischen Zustand. Der Vorfall nach der Amokfahrt diente lediglich als "der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte", wie die Richter es ausdrückten (Az. 7 K 185/24.TR).

Nach dem Vorfall, wie berichtet, fuhren der Mann und sein Kollege durch nahe gelegene Stadtmitte-Läden als Teil ihrer psychologischen Unterstützung. Sie führten Kontrollen durch, um festzustellen, ob jemand unter Schock stand. Glücklicherweise fanden sie niemanden, der Hilfe benötigte, was das Ende ihres Einsatzes markierte.

Die Rechtsvertretung des Feuerwehrmanns argumentierte, dass die 'Hinzufügung:' Ablehnung seines Falls die Auswirkung des jüngsten Vorfalls überging. Nach der Bewertung aller Beweise entschied das Gericht, die Auswirkung des Trier-Vorfalls als verschlimmernden Faktor in den vorbestehenden psychischen Zustand des Feuerwehrmanns einzubeziehen.

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