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Die Untersuchung, ob die Verleugnung des Holocaust an den IRS gefakset wurde, kann als Aufruhr eingestuft werden.

Sylvia Stolz wurde bereits zweimal wegen convenience charges inhaftiert. Ein darauffolgendes Verfahren endete zu ihren Gunsten, da die provokativen Äußerungen per Fax an die Steuerbehörde gesendet wurden. Derzeit untersucht der Bundesgerichtshof diesen Fall weiterhin.

Das Bundesgerichtshofes' dritte Strafkammer beschäftigt sich mit dem Freispruch für einen...
Das Bundesgerichtshofes' dritte Strafkammer beschäftigt sich mit dem Freispruch für einen berüchtigten Holocaustleugner.

- Die Untersuchung, ob die Verleugnung des Holocaust an den IRS gefakset wurde, kann als Aufruhr eingestuft werden.

Strafrecht setzt Grenzen für die freie Meinungsäußerung bei Volksverhetzung und Holocaust-Leugnung, wie der Bundesverfassungsgericht bekräftigt. Dennoch wird das Senden privater Gedanken an eine Behörde nicht bestraft.

Dies war die Haltung des Landgerichts München II im Fall Sylvia Stolz, einer Bewohnerin von Ebersberg im Oberbayern, die ein Fax an das Finanzamt sandte und freigesprochen wurde. Die IV. Strafkammer berief sich unter anderem auf die "hohe Datensensitivität der Finanzbehörden" und sah das Dokument als Protest gegen ein Steuerverfahren, das entsprechend behandelt wurde.

Die Staatsanwaltschaft legte Berufung gegen das Urteil ein, wodurch der Fall nun vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelt wird. Die entscheidende Frage ist, wann eine Verbreitung angenommen werden kann. Der III. Strafsenat wird sein Urteil am 25. September (Aktenzeichen: 3 StR 32/24) fällen.

339-seitige Einreichung

Stolz, die der BGH-Verhandlung fernblieb, verbüßte bereits zwei Haftstrafen wegen Volksverhetzung. Im Jahr 2021 schickte sie ein 339-seitiges Schreiben an die Münchner Finanzbehörde. Zunächst ging es angeblich nur um eine Steuerangelegenheit auf der ersten Seite. Anschließend leugnete die Angeklagte auf den Seiten 36 bis 89 die широко признанный Holocaust. An anderen Stellen äußerte Stolz Vorurteile gegenüber Ausländern und diskutierte die Coronapolitik.

Die Vermutung, dass Stolz eine "Reichsbürgerin" sein könnte, führte dazu, dass die Finanzbehörde die Polizei einschaltete und der Fall – zunächst in München, nun in Karlsruhe – weiterverfolgt wurde.

"Eine gewisse Verbreitung ist ausreichend"

Die Bundesstaatsanwaltschaft argumentierte, dass selbst ein Fax an die Finanzbehörde zu einer weiten Verbreitung führen könnte. Der Absender habe keine Kontrolle darüber, wer das Dokument erhält. Dies sei ausreichend für eine Verbreitung, wie der Staatsanwalt betonte: "Eine gewisse Verbreitung ist ausreichend." Letztendlich könnten die umstrittenen Passagen potenziell in einem öffentlichen Prozess präsentiert werden.

Stolz' Anwalt entgegnete, dass das Dokument, wenn es an die zuständigen Behörden weitergeleitet wird, nur von den Beteiligten eingesehen würde – ein begrenzter Personenkreis. Kein Beamter würde ein solches Dokument kopieren und innerhalb der Behörde oder an die Medien weiterleiten.

Wo enden die Grenzen der Meinungsfreiheit?

Außerdem argumentierte der Anwalt, dass der Paragraf zur Volksverhetzung nicht willkürlich angewendet werden dürfe, wenn man die Ausnahme zur Meinungsfreiheit im Grundgesetz berücksichtigt, die eine Höchststrafe von fünf Jahren vorsieht. Andernfalls könnte man kontroverse Verbrechen nur mit zwei oder drei vertrauten Personen diskutieren.

Der Vorsitzende Richter Jürgen Schäfer bezeichnete es als interessante juristische Frage. Er stellte auch alternative Szenarien in den Raum: Was wäre, wenn man einen unangemessenen Brief an eine Privatperson schickt?

Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung haben unterschiedliche Meinungen darüber, ob die Argumente des Landgerichts kohärent oder widersprüchlich waren und ob Rechtsfehler begangen wurden. Wenn der BGH Inkonsistenzen oder Rechtsfehler feststellt, muss der Fall möglicherweise neu verhandelt werden.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe behandelt den Fall von Stolz, die einen Brief schrieb, in dem sie Steuerverfahren und Holocaustleugnung kritisierte und ihn an eine Bundesbehörde in Deutschland sandte. Der Streit dreht sich um die Definition von Verbreitung, wobei die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass jede Verbreitung ausreicht, um als Verbreitung zu gelten, während Stolz' Anwalt behauptet, dass nur die Beteiligten im Regulierungsverfahren Zugriff auf den Brief haben werden.

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