- Die Strafe für Kinderpornografie: Wiederinbetriebnahme notwendig
Ein Mann, der mit über 160.000 Dateien gefunden wurde, die kinderpornografisches Material enthielten, erhielt initially eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren. Das Bundesgerichtshof hat nun das Urteil des Hamburger Landgerichts vom 25. Oktober 2020 aufgehoben. Die Bundesrichter betonten, dass der Strafrahmen, der von einem bis fünf Jahren auf drei Monate bis fünf Jahre Haft reduziert wurde, das Landgericht möglicherweise dazu veranlasst hätte, eine mildere Strafe zu verhängen, wenn er damals angewendet worden wäre. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Strafverfahren blieb unverändert.
Gewaltige Videos im Detail
Das Hamburger Landgericht hatte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verhängt. Der Betroffene, jetzt 47 Jahre alt, gestand seine Schuld. Laut Gerichtssprecher belief sich die Gesamtspielzeit der auf ihm gefundenen Videos auf über 15 Tage. Allerdings waren etwa 89% der über 160.000 Dateien Duplikate und Kopien. Viele dieser Dateien wurden als 'Posing'-Bilder bezeichnet. Trotzdem zeigten bestimmte Bilder und Filme schweres bis extremes Missbrauch von jungen Kindern.
Vorstrafe
Zum Zeitpunkt der Straftat stand der Angeklagte angeblich unter Bewährung. Er war zuvor im Jahr 2018 wegen Besitzes von Kinderpornografie zu einer Bewährungsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Davor hatte er von 2010 bis 2016 sechs Jahre und sechs Monate Haft abgesessen. Ein deutsches Gericht hatte ihn damals wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu dieser Haftstrafe verurteilt. Es wurde berichtet, dass seine Opfer seine eigenen Töchter waren.
Die ursprüngliche Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten, die vom Hamburger Landgericht verhängt wurde, wurde initially im 'Ersten Rechtszug' verhängt. Nach einem Berufungsverfahren beim Bundesgerichtshof besteht nun die Möglichkeit einer reduzierten Strafe aufgrund der Überprüfung des Strafrahmens für solche Straftaten.
Obwohl die Möglichkeit einer reduzierten Strafe besteht, ist es wichtig zu beachten, dass der 'Erste Rechtszug' den überarbeiteten Strafrahmen zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verurteilung im Jahr 2020 noch nicht angewendet hatte.