- Die Justizbehörde hält die Mindestgrenze von fünf Prozent aufrecht
Das Oberverwaltungsgericht in Thüringen hat einen Einspruch der Grün-Demokratischen Allianz (GDA) abgewiesen, mit dem diese die vorläufige Aufhebung der 5%-Hürde für die am kommenden Sonntag stattfindende Landtagswahl erreichen wollte. Die Kleinpartei wollte damit sicherstellen, dass auch Parteien, die weniger als 5% der Stimmen erhalten, nach der Wahl am 1. September in den Thüringer Landtag einziehen können.
Die Begrenzung ist verfassungsmäßig verankert
Das Gericht in Weimar erklärte den Einspruch der GDA für unzulässig. Die 5%-Hürde ist direkt in der Thüringer Verfassung verankert. Das Thüringer Verfassungsgericht kann diesen verfassungsmäßigen Grundsatz und die entsprechende Bestimmung im Thüringer Wahlgesetz nicht vorläufig außer Kraft setzen. Es ist ungewiss, wann ein Urteil in den Hauptverfahren ergehen wird.
Laut GDA ging es in ihrem Einspruch nicht nur um ihre eigenen Belange. "Es geht auch darum, eine Zweidrittelmehrheit im Thüringer Landtag ohne Stimmen der AFD zu verhindern", betonte die Partei in ihrer Beschwerde beim Verfassungsgericht.
Trotz des Arguments der Grün-Demokratischen Allianz kann das Thüringer Verfassungsgericht die 5%-Hürde für die Wahl zum Landtag nicht vor der Wahl am 1. September senken, wie es in der Thüringer Verfassung und im Wahlgesetz festgelegt ist. Nach der Abweisung ihres Einspruchs muss die GDA die 5%-Hürde erreichen, um nach der Wahl in den Thüringer Landtag einzuziehen.