- Die Gerichtsbarkeit der Europäischen Union, oft auch als Oberstes Gericht der EU bezeichnet
Jugendliche in Jugendvollzugsanstalten sind von grundsätzlichen Sicherheitsleistungen ausgenommen, wie das Niedersächsisch-Bremer Sozialgericht entschied. Das Gesetz verweigert Leistungen für Personen, die in Einrichtungen mit gerichtlich auferlegten Freiheitsbeschränkungen leben, wie das Gericht in seinem Urteil vom 20. Juni klarstellte. Dies betrifft alle Arten von Freiheitsbeschränkungen, wie Jugendhaft, die eine "haftartige Natur" besitzt und als Form der Freiheitsbeschränkung gilt. Da es in der Rechtspraxis zu unterschiedlichen Interpretationen kam, erkannte das Gericht die Bedeutung der Frage und gestattete eine Berufung zum Bundessozialgericht.
Ein Jugendlicher, der grundsätzliche Sicherheitsleistungen aus Peine erhielt, hatte nach einer zweiwöchigen Jugendhaftstrafe im Jahr 2019 Klage eingereicht. Nach der Entdeckung der Haft forderte das Arbeitsamt die Rückzahlung von 400 Euro für diesen Zeitraum, da keine Leistungen während einer Freiheitsbeschränkung beansprucht werden können. Der Betroffene argumentierte jedoch, dass der rechtliche Ausschluss von Leistungen in seinem Fall nicht anwendbar sei, da Jugendhaft keine Strafstrafe sei und daher keine Art von Strafvollzug darstelle.
Erstaunlicherweise unterstützte das Niedersächsische Sozialgericht die Rechtsauffassung des Arbeitsamts. Obwohl Jugendhaft, bedingt durch die Besonderheiten des Jugendstrafrechts, jederzeit geändert werden kann, richtet sich das aktuelle Gesetz gegen Freiheitsbeschränkungen im Allgemeinen. Der Gesetzgeber wollte damit zum Ausdruck bringen, dass Personen unter Freiheitsbeschränkungen keine grundsätzlichen Sicherheitsleistungen beanspruchen können.
Trotz des Arguments, dass Jugendhaft keine Strafstrafe sei, bestätigte das Niedersächsische Sozialgericht die Gesetzesauffassung zur Grundversicherung. Nach dem aktuellen Recht haben Personen unter Freiheitsbeschränkungen, einschließlich Jugendhaft, keinen Anspruch auf Grundversicherungsleistungen.