Im neuen Jahr ist die Energiekrise noch nicht vorbei und die Preise sind viel höher als zuvor. Ganz im Gegenteil: Anfang des Jahres haben viele Anbieter die Preise noch einmal angehoben. Laut dem Preisvergleichsportal Check24 gab es mehr als 660 Strompreiserhöhungen für die Grundversorgung. Etwa 7,6 Millionen Haushalte waren betroffen. Im Durchschnitt betrug die Steigerung 60,2 %. Eine Bremse bei den Energiepreisen soll helfen, ein solches Wachstum bei Strom, Gas und Wärme zu verhindern. Zum Jahresende gab es noch weitere Veränderungen. Überblick:
Wann treten Energiepreisgrenzen in Kraft?
Für Bürger und kleine und mittlere Unternehmen gilt die Preisbegrenzung ab März. Sie beinhalten auch rückwirkend Januar und Februar. Wichtiger Hinweis: Verbraucher müssen nichts unternehmen, um von der Erleichterung zu profitieren. Der Lieferant wird sich darum kümmern. Es ist keine Bewerbung erforderlich. Bei Direktkunden entlasten geringere Abzüge. Mieter erhalten in der Regel eine Gutschrift auf ihre Stromrechnung. Die Preisbremse gilt das ganze Jahr 2023. Sie kann laut Gesetz bis April 2024 verlängert werden.
Wie funktionieren die Gas- und Fernwärmepreisbremse?
Haushalte und kleine Unternehmen haben 80 % ihrer jährlichen Verbrauchsprognose für September 2022 für Erdgas auf 12 Cent pro kWh und Fernwärme auf 9,5 Cent pro kWh (jeweils brutto) begrenzt. Die Differenz zahlt der Staat. Für alles darüber hinaus gilt der Vertragspreis mit dem Energieversorger. Verbraucher sollen so animiert werden, mit Hilfe möglichst viel Gas und Wärme einzusparen.
WICHTIGER HINWEIS: Wenn Sie weniger verbrauchen, wird jede eingesparte kWh mit dem neuen hohen Vertragspreis abgerechnet – auch wenn Sie mehr als 20 % einsparen. Die Bundesvereinigung der Verbraucherzentralen schreibt: „Je stärker Sie Ihren Verbrauch einschränken, desto mehr Hilfe bekommen Sie bei Strom, Gas und Fernwärme.“ Das gilt auch für über 80 % – wer weniger als 80 % verbraucht, wird auch mehr »
Wie soll die Strompreisbremse funktionieren?
Wie bei Gas und Fernwärme: 80 % des Vorjahresverbrauchs von Haushalten und Kleinbetrieben wird gekappt – insgesamt 40 Cent pro kWh. Wenn Sie mehr verbrauchen, muss für jede weitere kWh der neue Höchstpreis im Liefervertrag voll bezahlt werden. Wie bei Gas und Wärme wird jede eingesparte kWh in den Stromvertragspreis eingerechnet, d.h. auch wenn Sie eine Einsparung von über 20% des bisherigen Jahresverbrauchs.Die von allen Stromverbrauchern zu tragenden Netzentgelte bleiben mit milliardenschweren Subventionen ebenfalls stabil.
Gibt es Preisbeschränkungen für Flüssiggas, Heizöl oder Holzpellets?
Nein, es soll aber einen Härtefallfonds geben: Haushalte, die Brennstoffe wie Heizöl, Pellets oder Flüssiggas zum Heizen nutzen, sollen laut Verbraucherzentrale unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend ab 2022 1 finanziell entlastet werden können vom 1. Januar bis 1. Dezember 2022. Verbraucher müssen eine Rechnung für 2022 vorlegen. Voraussetzung ist, dass der bezahlte Preis mindestens das Doppelte des bisherigen Preises beträgt.
Ändert sich die Mehrwertsteuer?
Nein, Erdgas und Fernwärme von 19 % auf 7 % zum 1. Oktober 2022. Die Verbraucherzentrale geht davon aus, dass dies auch für Flüssiggas gilt, die Absenkung soll bis Ende März 2024 dauern.
Gibt es weitere Änderungen für Mieter?
Ja, denn ab Januar müssen auch Vermieter die Klimasteuer Öl oder Gas zum Heizen zahlen, bisher mussten Mieter die sogenannte CO2-Steuer selbst zahlen ist die energetische Qualität der einzelnen Gebäude. Je schlechter, desto höher der Anteil der Grundstückseigentümer. Für Gebäude mit besonders hohen Emissionen müssen sie eine CO2-Steuer von bis zu 95 % tragen. Für Gebäude mit besonders niedrigen Emissionen werden künftige Mieter weiterhin verpflichtet CO2-Abgabe selbst. Neu ist laut Verbraucherzentrale auch, dass ab 2023 auch Objekte mit Fernwärme eine CO2-Abgabe zahlen.
Gibt es Änderungen auch bei erneuerbaren Energien?
Ja, für Photovoltaik-Hausanlagen: Ab Januar 2023 gilt für Privatinvestitionen ein Null-Umsatzsteuersatz. Laut Verbraucherzentrale NRW sind diese Anlagen 19 % günstiger. Das müssen Installationsbetriebe berücksichtigen.
Die steuerliche Behandlung von PV-Anlagen hat sich erst Mitte Dezember geändert Einfamilienhäuser oder Nichtwohngebäude sind rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 laut Steuerzahlerverband Kapitalerträge steuerbefreit Dies gilt für installierte PV-Anlagen Anlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu 30 kW. Unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage und der Nutzung des erzeugten Stroms wie z Es gilt jede steuerfreie Politik. Bisher gilt die Befreiung nur für Anlagen bis 10 kW.