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Der Städte- und Gemeindebund begrüßt die Entscheidung über das Parken am Straßenrand

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Privatpersonen in bestimmten Situationen gegen versperrte Gehwege vorgehen können. Diese Entscheidung kommt dem Städte- und Gemeindebund zugute.

Seit Jahren streiten Städte wie Bremen über das Zweiradparken auf dem Gehweg.
Seit Jahren streiten Städte wie Bremen über das Zweiradparken auf dem Gehweg.

Autos und andere Fahrzeuge, die sich auf Straßen oder durch Städte bewegen. - Der Städte- und Gemeindebund begrüßt die Entscheidung über das Parken am Straßenrand

Die Deutsche Städte- und Gemeindebundesvereinigung (DStGB) begrüßt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das Bürgern das Recht einräumt, Fahrzeuge vor der Straße zu verklagen, die auf Gehwegen geparkt sind. Diese Entscheidung bringt Klarheit für Verkehrsbehörden, kommunale Ordnungsämter, Einwohner und insbesondere Fahrer und Passagiere.

Das Leipziger Bundesverwaltungsgericht besagt, dass Bürger Anträge an die Behörden stellen können, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Im Wesentlichen gilt dieses Recht nur für einen bestimmten Bereich vor ihrem eigenen Haus, wo der Platz deutlich eingeschränkt ist.

Die DStGB fordert eine neue Rechtsgrundlage, um Gemeinden bei der Verwaltung öffentlicher Räume zu unterstützen. Obwohl sie Parkplätze für Autofahrer unterstützen, fordern sie auch die Förderung alternativer Verkehrsmittel, wie Fahrradfahrer, Fußgänger und öffentliche Verkehrsmittel. "Eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes würde Gemeinden mehr Flexibilität geben", hieß es in der Stellungnahme.

Fünf Bremener Bürger haben einen Prozess eingereicht. Die umstrittene Frage des Kurbetriebs, bei dem Fahrzeuge mit zwei Rädern auf dem Gehweg geparkt werden, hat lange in der Stadt Bestand. Während unerlaubt in der Theorie, ist der Kurbetrieb in vielen deutschen Gemeinden verbreitet und die Behörden dulden ihn oft.

Im Jahr 2021 entschied das Verwaltungsgericht Bremen, dass die Kläger die Verkehrsbehörden dazu zwingen können, Maßnahmen zu ergreifen. Die Verkehrsbehörden hatten die Möglichkeit, die geeignete Maßnahme zu wählen. Das Oberverwaltungsgericht Bremen bestätigte das Urteil im Folgejahr, indem es feststellte, dass die Behörde einen bestimmten Handlungsspielraum hat, aber nicht passiv bleiben könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt diese Entscheidungen bestätigt.

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