Gemäß dem Urteil müssen Müllwagen nicht rückwärts zum Grundstück fahren, um Müll aufzunehmen, wenn die Straße schmal ist. Stattdessen müssen Hausbesitzer, wie das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in Rheinland-Pfalz feststellte, Abfallbehälter an geeigneten Stellen außerhalb ihres Grundstücks aufstellen, damit die Entsorgungsunternehmen sie kontrollieren können.
Grundlage des Gerichts waren Klagen von Hauseigentümern im Landkreis Kusel, deren Grundstücke nur durch schmale Durchgänge zu erreichen waren. Anfang 2019 wies die Kreisregierung Kusel Hausbesitzer an, Müllcontainer 50 Meter von ihren Grundstücken entfernt auf der Straße aufzustellen. Der Grund ist, dass die Inkassostelle einen anderen rückschrittlichen Weg zur Unfallvermeidung ablehnt.
Die Kläger haben gegen den Verwaltungsbescheid Berufung beim Verwaltungsgericht und im summarischen Amparo-Verfahren des Oberverwaltungsgerichts eingelegt, ohne Erfolg. Sie klagten daraufhin mit der Begründung, Nachbarn hätten Müllwagen geduldet, die auf Parkplätzen, die zu ihrem Eigentum gehörten, Kehrtwendungen machten, so das Gericht. Sie argumentieren auch, dass Enteignungsfirmen auch anderswo Grundstücke zurückerobern.
Das Verwaltungsgericht war anderer Meinung: Die Anordnung der Bezirksregierung sei eindeutig rechtmäßig. Ob die genannten Wendemöglichkeiten tatsächlich geeignet sind, ist nicht ersichtlich. Inkassobüros sind auch dann nicht verpflichtet, das Haftungsrisiko einzugehen, wenn Sie – aus welchen Gründen auch immer – Ihr Eigentum an einen anderen Ort verlegen sollten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.