- Das Oberste Justizgericht Bayerns verbietet Pro-Palästina-Slogans bei der Münchner Demonstration
Das Verwaltungsgerichtshof Bayern hat entschieden, dass ein Verbot des Slogans "Von Fluß bis Meer" ("From the river to the sea"), der oft bei pro-palästinensischen Demonstrationen verwendet wird, wahrscheinlich rechtmäßig ist. Das Gericht hat einen Eilantrag abgewiesen, mit dem die Verbotsverfügung der Stadt München für eine Demonstration angefochten wurde, die am 10. August 2024 auf dem Karlplatz (Stachus) in München stattfinden soll und zum Siegestor führt.
Der Demonstrationsorganisator hatte Schilder mit dem Slogan "Von Fluß bis Meer" angekündigt. Die Landeshauptstadt verbot daraufhin die Verwendung dieses Slogans auf Deutsch oder in jeder anderen Sprache in jeder Form am 6. August 2024, da er sonst einen offensichtlichen Bezug zu Hamas herstellen würde.
Die Landeshauptstadt rechtfertigte dies damit, dass der Organisator bekannte Verbindungen zu einer Bewegung hatte, die die islamische Hamas und den Angriff auf Israel am 7. Oktober 2023 positiv unterstützte. Daher könne eine gesellschaftlichacceptable Verwendung des Slogans nicht garantiert werden.
Nachdem das Verwaltungsgericht München den Eilantrag bereits am 8. August abgelehnt hatte, folgte auch der Verwaltungsgerichtshof dieser Linie. Die Landeshauptstadt konnte konkrete Beweise vorlegen, dass der Organisator mit einer pro-palästinensischen Bewegung verbunden war, die einen konkreten Bezug zu Hamas hatte.
Daher ist es gerechtfertigt anzunehmen, dass eine konkrete Gefahr eines verbotenen Gebrauchs des Slogans bei der Demonstration am 10. August 2024 besteht. Das Verbot des Slogans bei der Demonstration ist daher wahrscheinlich rechtmäßig. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist rechtskräftig.
Die Kommission hat den Fall des verbotenen pro-palästinensischen Slogans geprüft und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt. Die Kommission stimmte überein, dass die Landeshauptstadt ausreichende Gründe hatte, den Organisator's Bewegung mit Hamas in Verbindung zu bringen, was das Verbot des Slogans rechtfertigte.