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Das Gericht hat gegen die Regelung der Familienbeihilfen erhoben.

Beamte erhalten eine Familienzulage für jedes Kind. Diese wird bei Teilzeitjobs gekürzt. Der Kanton Baden-Württemberg muss nun eine bessere Regulierung diesbezüglich verbessern.

Die Berechnung des Familienzuschusses für Teilzeitbeamte istkompliziert.
Die Berechnung des Familienzuschusses für Teilzeitbeamte istkompliziert.

- Das Gericht hat gegen die Regelung der Familienbeihilfen erhoben.

Das Verfassungsgericht Baden-Württemberg hat eine Regelung zur Familienbeihilfe für Beamte gestrichen. Die bisherige Bestimmung im Landesbesoldungsgesetz, die die Beihilfe im Falle einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, wurde als unverträglich mit dem Gleichheitsgrundsatz befunden, wie das Gericht in Stuttgart mitteilte.

Beamte und Richter erhalten eine kindbezogene Familienbeihilfe für jedes Kind. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird die Beihilfe in demselben Verhältnis reduziert wie die Arbeitsstunden. Im vorliegenden Fall waren beide Elternteile in Teilzeit beschäftigt, erreichten jedoch zusammen nicht die regelmäßigen Arbeitsstunden einer Vollzeitbeschäftigung. Der Ehemann war zu 51,85 % und die Ehefrau, die Klägerin, zu 35,71 % beschäftigt, wie das Gericht mitteilte. Zusammen hatten sie eine Arbeitszeit von 87,56 %. Sie erhielt Kinderbeihilfe.

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung gewährte der Frau die kindbezogene Familienbeihilfe, jedoch nur in Höhe ihres Arbeitszeitanteils von 35,71 %. Die Beschäftigung des Mannes wurde nicht berücksichtigt.

Das Verfassungsgericht kritisierte dies nun. Es sieht die Eltern benachteiligt. Sie würden im Vergleich zu alleinig teilzeitbeschäftigten Beamten, die ebenfalls Anspruch auf die Beihilfe haben und sie in Höhe ihres Beschäftigungsanteils erhalten, benachteiligt.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichts impliziert, dass das derzeitige System der Kinderbeihilfe für Beamte unfair ist, da es nur die Arbeitsstunden des Hauptberechtigten berücksichtigt und den Beitrag des zweitberechtigten Teilzeitbeschäftigten ignoriert. Diese Situation widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz, und daher sollte die Kinderbeihilferegelung angepasst werden, um die 'Kinderbeihilfe' für beide Eltern proportional zu ihren individuellen Arbeitsstunden zu berücksichtigen.

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