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BGH prüft Zulässigkeit von Aufzügen in Jugendstilhäusern

Wann waren Aufzüge in Jugendstilgebäuden erlaubt? In München lehnte die Wohnungseigentümergemeinschaft einen solchen Plan ab. Nun geht der BGH in diesem und dem zweiten Szenario auf die Notwendigkeit der Barrierefreiheit ein.

Lady Justice ist im Fenster am Eingang des High District Court zu sehen. Foto.aussiedlerbote.de
Lady Justice ist im Fenster am Eingang des High District Court zu sehen. Foto.aussiedlerbote.de

Bundesgerichtshof - BGH prüft Zulässigkeit von Aufzügen in Jugendstilhäusern

Ein Bundesgericht nimmt die Anforderungen und Einschränkungen der Barrierefreiheit in Wohngebäuden mit mehreren Eigentümern genauer unter die Lupe. Deutschlands oberstes Zivilgericht wird sich an diesem Freitag mit zwei Fällen befassen. Im ersten Fall geht es um einen Außenaufzug in einem Jugendstilhaus in München, im zweiten Fall um eine Terrasse mit Rampe in einem Wohngebiet in Nordrhein-Westfalen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die beiden Klagen im Rahmen der Wohnungseigentumsrechtsreform 2020 entschieden. Danach kann jeder Eigentümer angemessene bauliche Änderungen verlangen, um die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen. Allerdings sind Änderungen, die Wohngebiete radikal umgestalten oder Wohnungseigentümer benachteiligen, nicht zulässig. Es ist unklar, wann der Bundesgerichtshof sein Urteil verkünden wird (siehe V ZR 244/22 und V ZR 33/23).

Im Münchner Fall lehnte der Hausbesitzer eine Reihe von Außenaufzügen ab, die nicht körperlich behinderte Bewohner im dritten und vierten Stock eines Hintergebäudes auf eigene Kosten bauen wollten. Das Landgericht München erlaubte der Klägerin die Nutzung des Aufzugs: Er sei behindertengerecht und angemessen. Die anderen Eigentümer legten Berufung beim Karlsruher BGH ein.

Im zweiten Fall wollte ein Wohnungseigentümer an der Rückseite eines Komplexes aus drei miteinander verbundenen Häusern in Nordrhein-Westfalen eine 65 cm hohe Terrasse mit Rampe errichten. Das Landgericht Köln hielt diesen Antrag für unzulässig. Durch begehbare Terrassen erhält die mittelgroße Wohnanlage ein neues und luxuriöses Erscheinungsbild. Darüber hinaus sind Terrassen mit Rampen für den behindertengerechten Zugang nicht erforderlich.

BGH-Ministerpräsident spricht über Anhörung Urteil LG München Urteil LG Köln

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Quelle: www.stern.de

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