Menschen, die ihre Angehörigen zu Hause pflegen, müssen sich keine Sorgen machen, dass ihr Pflegegeld in einer Finanzkrise verfällt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer am Montag, Oktober veröffentlichten Entscheidung entschieden. Mit dem Pflegegeld wollen Pflegebedürftige „das Engagement derer belohnen, die sie pflegen, nicht ihre Gläubiger befriedigen oder ihnen sonst wie helfen“, entschied der Karlsruher Oberbürgermeister. „Dieses Interesse ist rechtlich schutzwürdig.“ (Az. IX ZB 12/22)
Die Idee hinter dem Pflegegeld ist, dass Pflegebedürftige selbst entscheiden können sollen, wie und von wem sie betreut werden wird für sie gesorgt. Sie werden daher auch unterstützt, wenn sie sich gegen eine ambulante Pflegeleistung entscheiden und sich von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen pflegen lassen. Sie variiert je nach Pflegegrad zwischen 316 und 901 Euro monatlich.
Der Fall vor einem Bundesgericht betraf eine Frau, die sich zu Hause um ihren autistischen Sohn kümmerte. Die Empfänger haben beantragt, das Pflegegeld bei der Berechnung ihres Zuverdienstes zu berücksichtigen. Das zuständige Gericht in Oldenburg hat dies abgelehnt – und nun hat auch der BGH dies letztinstanzlich verneint.
Das Pflegegeld soll die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen stärken und Impulse für die häusliche Pflege setzen, schreibt die Richterin in Karlsruhe. Der Gesetzgeber hat es sich nicht als Zahlung vorgestellt – wie es professionelle Krankenschwestern tun. Familie, Nachbarschaft und Freiwilligenarbeit sollten immer kostenlos sein. Das Pflegegeld ermöglicht es Pflegebedürftigen jedoch, Pflegepersonen für ihr Engagement und ihre Opferbereitschaft materiell anzuerkennen. Er kann das Geld auch für andere Zwecke verwenden, und der Dienst ist freiwillig. All dies widerspricht in den Augen der Richter der Beharrlichkeit.