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BGH: Leistungen für Hinterbliebene nicht so hoch wie Schmerzensgeld

Gerichtssaal
Das Strafgesetzbuch und Akten liegen in einem Gericht auf dem Tisch.

Menschen, die einen nahen Angehörigen durch Fremdverschulden verloren haben, haben seit 2017 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente – und nun hat der Oberste Gerichtshof über die angemessene Höhe entschieden. Danach können Entschädigungssummen im Einzelfall bis zu 10.000 Euro aufwärts betragen. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte jedoch, dass es sich um weniger als Schmerzensgeld handeln solle. Das Dezember-Urteil wurde am Freitag in Karlsruhe verkündet.

Hinterbliebene haben nur dann Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn sie die durch den Trauerfall verursachten seelischen Schäden medizinisch nachweisen können. Außerdem wurde früher nur Ersatz für materielle Schäden, wie etwa Bestattungskosten, gewährt. Die Große Koalition aus CDU/CSU und SPD sah hier die Lücke und führte eine Hinterbliebenenversorgung ein. Es geht darum, seelischen Schmerz anzuerkennen, auch wenn er nicht als Gesundheitsschaden zählt.

In diesem Fall kam ein 81-jähriger Mann bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Ein anderer Fahrer ignorierte sein Auto und ließ ihn den Vortritt. Die Tochter hat 3.000 Euro aus der Haftpflichtversicherung erhalten und deshalb geklagt. Das Landgericht Flensburg sprach ihr daraufhin weitere 3.500 Euro und schließlich das Oberlandesgericht Schleswig weitere 3.500 Euro zu, also insgesamt 10.000 Euro.

Im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber mit durchschnittlich 10.000 Euro gerechnet, da in vergleichbaren Fällen diese Schmerzensgeldsumme bezahlt wurde. Laut Bundesgericht kann es aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall zu Abweichungen von dieser Richtlinie nach oben und unten kommen. Es hängt unter anderem davon ab, was der Verstorbene dem Verstorbenen bedeutet.

Aber der oberste Zivilrichter bestand darauf, dass es eine Hierarchie zwischen Schmerzensgeld und Entschädigung für die Toten geben sollte. Hinterbliebenenleistungen zielen laut Urteil auf die Linderung seelischer Belastungen ab, die „unterhalb der gesundheitlichen Schadensschwelle“ bleiben. Diese muss auch in der Höhe ausgedrückt werden. Nun muss sich das Oberlandesgericht erneut mit dem Fall befassen.

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