BGH: Kein Rückwärtsfahren auf Einbahnstraßen
Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs des Bundesgerichtshofs (BGH) ist das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung auf Einbahnstraßen verboten. Erlaubt ist nur das (sofortige) Rückwärtsparken („Rangieren“), etwa das Rückwärtsfahren von einem Grundstück auf die Straße, wie aus dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss hervorgeht.
In diesem speziellen Fall soll die Fahrerin aus der Parklücke herausgefahren sein, die sie nutzen wollte. Sie setzte einige Meter zurück und kollidierte mit dem Fahrzeug eines Mannes. Er klagte gegen die Frau und wurde vor dem Landgericht Düsseldorf weitgehend rehabilitiert. Das Landgericht Düsseldorf wies die Berufung ab.
Der Karlsruher BGH hat dieses Urteil nun wegen eines Rechtsfehlers aufgehoben. Das Bezirksgericht muss sich erneut mit der Sache befassen. (AZ.VI ZR 287/22)
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Quelle: www.dpa.com