Beschränkungen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes
Einschränkung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in Schleswig-Holstein. Das teilte die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) am Freitag aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungspflicht von Poolärzten mit. Ab dem 1. Januar 2024 müssen neun der 32 Standorte montags, dienstags und donnerstags geschlossen bleiben. Mittwochs, freitags, an Wochenenden und Feiertagen ändert sich nichts.
Betroffen sind die Standorte Bad Aldersloh, Eckenford, Oldenburg, Pritz, Westland, Bisum, Ratzeburg, Kapeln und Neustadt. Die Orte Kapeln und Neustadt sollen zwischen April und September 2024 wieder durchgängig versorgt werden.Die folgenden Informationen stammen aus dem Gesundheitsministerium. Demnach bleiben die Bereitschaftsdienste aller 12 Kinderkliniken, HNO- und Augenärzte sowie die ärztliche Telefonberatung unverändert bestehen.
Als Reaktion auf das Urteil hat die KVSH zu Beginn des Jahres rund 450 Poolärzte entlassen. Poolärzte sind Ärzte, die nicht in Schleswig-Holstein niedergelassen sind, sondern freiwillig ärztliche Bereitschaftsdienste leisten. Nach Angaben der KVSH haben sie bisher 30 Prozent der erforderlichen Leistungen übernommen.
Poolärzte im organisierten Bereitschaftsdienst sind nach Auffassung des BSG zusätzlich sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet nach Angaben der KVSH Mehrkosten von rund drei bis fünf Millionen Euro pro Jahr. Wenn die Rentenversicherung zusätzlich einen Erstattungsanspruch für die letzten vier Jahre geltend macht, könnte die finanzielle Belastung sogar bei 15 Millionen Euro liegen. Dies ist für die KVSH nicht hinnehmbar.
Quelle: www.dpa.com