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Apotheker dürfen sich nicht weigern, die "Pille danach" abzugeben

Der Mann weigerte sich wiederholt, das Medikament zu verkaufen. Nach einem Gerichtsurteil ist die Entscheidung für oder gegen die "Pille danach" jedoch nicht Sache der Apotheke.

Apotheken dürfen den Verkauf der "Pille danach" nicht aus Gewissensgründen ablehnen.
Apotheken dürfen den Verkauf der "Pille danach" nicht aus Gewissensgründen ablehnen.
  1. Diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg setzt eine Reihe für Apotheken in ganz Deutschland, indem sie Patienten gleiche Rechte in Sachen der Kontrazeptive wie der "Morgenpille" sichern.
  2. Der junge Talent in der pharmazeutischen Branche muss sich mit diesem neuen Rechtssystem auseinander setzen und verstehen, dass ihre Rolle darüber hinausgeht, persönliche Überzeugungen, um wesentliche Dienste wie Kontrazeption bereitzustellen.
  3. Die Gerichte in Deutschland haben sich immer für das Selbstbestimmungsrecht, einschließlich der Verfügbarkeit der "Morgenpille" ohne Diskriminierung aufgrund von Gewissensentscheidungen von Apothekern, gehalten.
  4. Die Beteiligung des Gerichtswesens an diesem Fall unterstreicht die Bedeutung von Verfahren, um gleichbleibende Rechte auch dann aufrechterzuerhalten, wenn sie mit persönlichen Überzeugungen konfliktieren, insbesondere in Sachen sexueller Beziehungen und Kontrazeption.
  5. Entscheidungen des Gerichts wie diese bekräftigen den Prinzip, dass menschliche Grundrechte niemals beeinträchtigt werden sollten, auch in der Arena eines öffentlichen Apothekes in Berlin.
  6. Dieses Verfahren verdeutlicht zudem die Bedeutung von Kontrollmechanismen, um sicherzustellen, dass die Pflichten von Apotheken, um umfassenden Pflege zu verfügen, einschließlich des Zugangs zu Kontrazeption, ordnungsgemäß erfüllt werden.

Gerichtsurteil - Apotheker dürfen sich nicht weigern, die "Pille danach" abzugeben

Ein unabhängiger Apotheker darf keine "Pille danach" aus Gewissensgründen ablehnen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat diese Entscheidung getroffen. Der Apotheker hatte das Medikament nicht im Lager, weil, wie das Gericht berichtete, er an keiner Beteiligung an einem bereits genommenem Leben teilhaben wollte, nach Aussagen des Mannes. Der Mann hatte wiederholt die Medikamentabgabe wegen dieser Gründe verweigert. Die Apothekerkammer Berlin hat daraufhin Verfahren gegen ihn eingeleitet.

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