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Zwangsmittel zur Durchsetzung der Schulpflicht zulässig

Justitia
Eine Figur der blinden Justitia.

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen bestätigt, dass das Land zur Durchsetzung der Schulpflicht Zwangsmittel gegen Eltern verhängen darf (Az. 9 A 174/22, 9 A 53/23, 9 A 57/23, 9 A 98/23 und 9 A 130/23). In den ähnlich gelagerten Fällen hätten betroffene Eltern gegen die Verpflichtung geklagt, ihre Kind an einer Schule anzumelden oder für die Teilnahme am Unterricht zu sorgen, teilte das Verwaltungsgericht am Montag mit. In den meisten Fällen drohten die Behörden Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro bis 800 Euro an oder setzten es zur Zahlung fest.

Die 9. Kammer des Gerichts beurteilte das Vorgehen der Schulen und Ämter als rechtmäßig. Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz halte für Zwangsmittel hinreichende Rechtsgrundlagen vor, hieß es in der Mitteilung. Es komme nicht darauf an, dass ein Kind aus eigenem Willen nicht zur Schule gehe. Auch ein geplanter Umzug ins Ausland berühre die Schulpflicht nicht, solange von einem Hauptwohnsitz der Familie in Deutschland auszugehen sei.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe beantragen.

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