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Worauf Mieter in Deutschland jetzt achten sollten

Worauf Mieter in Deutschland jetzt achten sollten

Alle Mieter in Deutschland sollten nun dem Heizungsgesetz Aufmerksamkeit schenken. Tatsächlich bedeutet es nicht immer, dass Eigentümer ihre Öl- und Gasheizsysteme sofort ersetzen müssen.

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Dennoch könnte es einigen Vermietern in den Sinn kommen, genau das zu tun. Schließlich spart der Wechsel zu einem neuen System auf mittlere Sicht Geld. Es sollte berücksichtigt werden, dass, wenn in dem Gebäude Mieter leben, dies für sie kostspielig werden könnte.

Mieter in Deutschland sollten das Heizungsgesetz beachten

Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), wie das Heizungsgesetz offiziell heißt, stellt der Wechsel des Vermieters von seiner alten Heizungsanlage zu einer neuen, zum Beispiel einer Wärmepumpe, eine Modernisierungsmaßnahme dar (§71o GEG). Dies kann zu einer Mieterhöhung führen.

Dabei darf der Hauseigentümer die Miete nicht willkürlich erhöhen. Gemäß Artikel 559 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darf er maximal 8 Prozent der Modernisierungskosten zur jährlichen Miete hinzufügen.

Er muss auch garantieren, dass die Miete innerhalb der nächsten drei Jahre nicht um mehr als 20 Prozent steigt. Dies wird als Kappungsgrenze bezeichnet. In besonders angespannten Wohngebieten kann ein niedrigerer Grenzwert von 15 Prozent gelten.

Worauf Mieter in Deutschland jetzt achten sollten. Foto: Anastasia Shuraeva / pexels.com

Auch die Wohnfläche spielt eine entscheidende Rolle

Der Vermieter muss eine weitere Hürde überwinden: Er kann die Miete nach Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von sechs Jahren nicht um mehr als 3 Euro pro Quadratmeter erhöhen.

In Wohnungen, die zuvor für weniger als 7 Euro pro Quadratmeter vermietet wurden, liegt die Erhöhungsgrenze bei nur 2 Euro. Selbst wenn der Hauseigentümer all diese Anforderungen erfüllt, ist es manchmal möglich, darauf zu bestehen, nicht mehr Miete zu zahlen.

Dies ist möglich, wenn der Vermieter die Mieterhöhung nicht korrekt angekündigt hat. In diesem Fall bedeutet dies, dass er den Mieter drei Monate im Voraus schriftlich über seine Absichten informieren muss (§ 558a BGB).

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