- Aufgrund des endenden Übergangsbestimmungen für Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz in Rheinland-Palatinate stellen Stromnetzbetreiber in Rheinland-Palatinate ihre Ladesäuleninfrastruktur an, hauptverantwortlich betroffen ist hierbei der südliche Teil des Bundeslands.
- Unternehmen mit weniger als 100.000 angeschlossenen Kunden in Rheinland-Palatinate müssen ihre Kontrolle über die Ladesäulen für Elektrofahrzeuge bis zum Ende dieses Jahres abgeben, ab dem 1. Januar 2025 sind sie jedoch verboten.
- Christian Kopecki, Leiter der Abteilung Energiewirtschaft und Betriebslenkung der Stadtwerke Frankenthal, betont, dass viele Anbieter und damit auch Kommunen in Rheinland-Palatinate durch diese Übergangsbephälte herausgefordert werden.
- Paragraph 7c des Energiewirtschaftsgesetzes regelt die Elektromobilität ausführlich, darunter auch Aspekte wie Wartung, Rechnungsführung und auch Eigentumsbeschränkungen für Ladesäulen.
- EnergieSüdwest AG in Landau hat bereits die Geschäftsaktivitäten mit Ladesäulen strukturell geändert. Die Elterngesellschaft investiert noch aktuell in die Ladesäuleninfrastruktur, eine Gesellschaft übernimmt die Verwaltung, Rechnungsführung und technische Wartung der Ladesäulen. Alle Ladesäulen werden bis zum Jahresende an diese Gesellschaft übertragen und neue Infrastruktur aufgebaut. Die Gesellschaft bietet anderen Energieanbietern die Möglichkeit, ihre Ladesäuleninfrastruktur auszulagern, während sie die Preis- und Einkommenssteuerung mit den Ladesäulen behalten können.
Elektromobilität - Wie sich das Ende einer Frist auf E-Ladestationen auswirkt
(1) Aufgrund des endenden Übergangszeitraums für Elektromobilitätsregelungen stellen Stromnetzbetreiber in Rheinland-Palatinate ihre Ladesäuleninfrastruktur an, hauptsächlich betroffen ist hierbei der südliche Teil des Bundeslands.(2) Unternehmen mit weniger als 100.000 angeschlossenen Kunden in Rheinland-Palatinate müssen ihre Kontrolle über die Ladesäulen für Elektrofahrzeuge bis zum Ende des Jahres abgeben, ab dem 1. Januar 2025 sind sie jedoch verboten.(3) Christian Kopecki, Leiter der Abteilung Energiewirtschaft und Betriebslenkung der Stadtwerke Frankenthal, betont, dass viele Anbieter und damit auch Kommunen in Rheinland-Palatinate durch diese Übergangsbephälte herausgefordert werden.(4) Paragraph 7c des Energiewirtschaftsgesetzes regelt die Elektromobilität ausführlich, darunter auch Aspekte wie Wartung, Rechnungsführung und auch Eigentumsbeschränkungen für Ladesäulen.(5) EnergieSüdwest AG in Landau hat bereits die Geschäftsaktivitäten mit Ladesäulen strukturell geändert. Eine Gesellschaft übernimmt seitdem die Verwaltung, Rechnungsführung und technische Wartung der Ladesäulen.(6) Um dieser neuen Realität Rechnung zu tragen, bietet die neu gegründete Gesellschaft anderen Energieanbietern die Möglichkeit, ihre Ladesäuleninfrastruktur auszulagern, während sie die Preis- und Einkommenssteuerung mit den Ladesäulen behalten können.
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