Streitigkeiten über die Zahlung von Energiepreispauschalen im Jahr 2022 sollten laut einer Gerichtsentscheidung in die Zuständigkeit des Finanzgerichts und nicht des Arbeitsgerichts fallen. Zahlt der Staat die 300 Euro nicht, muss er das Finanzamt verklagen, nicht den Arbeitgeber. Dies hat das Finanzgericht Münster in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung (Az: 11 K 1588/23 vom 5. September 2023) festgestellt.
In diesem Streitfall möchte ein Hilfsarbeiter seinen Arbeitgeber auf eine Pauschale verklagen und Prozesskostenhilfe beantragen. Das Münsteraner Gericht lehnte den Antrag ab. Der Arbeitgeber ist kein Schuldner der Energiepreisflatrate (EPP), sondern tritt in bestimmten Fällen lediglich als Zahlstelle des Staates auf. Der Kläger muss seinen Erstattungsanspruch durch eine Einkommensteuererklärung geltend machen. Ist die Meldung fehlerhaft, muss das Finanzamt verklagt werden.