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Welche Strafen gibt es für Verstöße gegen das Heizungsgesetz

Welche Strafen gibt es für Verstöße gegen das Heizungsgesetz

Welche Strafen gibt es in Deutschland für Verstöße gegen das Heizungsgesetz

Es gibt auch andere Verpflichtungen und Regeln, die Hausbesitzer jetzt beachten müssen. Ein Verstoß gegen die Anforderungen wird als Ordnungswidrigkeit angesehen. Es besteht das Risiko eines hohen Bußgeldes.

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Für einen Verstoß gegen das Heizungsgesetz in Deutschland kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden

Zu den häufigsten Verstößen gehört das Ignorieren der Verpflichtung zum Austausch von Heizkesseln nach 30 Jahren Betrieb. Außerdem kann es Probleme geben, wenn die Inspektion der Wärmepumpe nicht regelmäßig und nach allen Regeln durchgeführt wurde.

Ein Verstoß liegt vor, wenn die hydraulische Abgleichung der Heizsysteme in Gebäuden mit mehr als sechs Wohneinheiten nicht durchgeführt wurde und die Vorlauftemperatur nicht eingestellt war. Im GEG wurden die Bestimmungen über Bußgelder (§108 GEG) korrigiert oder erweitert, die im Falle eines Verstoßes gelten.

Ein Verstoß gegen einen der vorgestellten Punkte wird als Ordnungswidrigkeit betrachtet. In der Zukunft kann mit einem Bußgeld gerechnet werden, dessen Höhe individuell festgelegt wird.

Welche Strafen gibt es für Verstöße gegen das Heizungsgesetz. Foto: ri / Pixabay

Ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro kann verhängt werden, wenn die allgemeinen Energieanforderungen für Wohn- und Nichtwohngebäude bei ihrem Neubau nicht eingehalten wurden. Dies sind 55%, basierend auf dem entsprechenden Referenzgebäude (§15 GEG).

Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus kauft, muss innerhalb von zwei Jahren die Decke des obersten Geschosses dämmen, falls dies nicht bereits bis Ende 2015 geschehen ist. Der minimale Wärmeschutz beträgt etwa vier Zentimeter Isolation (§47 GEG).

Konstruktive und technische Änderungen an bestehenden Gebäuden müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und richtig durchgeführt werden (§48 GEG). Wenn eine Zentralheizung installiert ist, muss sie den Spezifikationen und Normen entsprechen. Wenn sie bereits existiert, muss sie rechtzeitig und korrekt nachgerüstet werden (§61 GEG).

Rohre (Kalt- und Warmwasser) und Armaturen müssen isoliert sein (§69 GEG). Wenn ein Kessel mit gasförmigem oder flüssigem Brennstoff weiter betrieben, neu installiert oder nach 30 Jahren Betrieb umgebaut wird, gilt dies auch als Ordnungswidrigkeit (§72 GEG).

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