Es geht um stolze 101 Feiertage – ein Steuereintreiber aus Nordrhein-Westfalen blieb aufgrund seiner hohen Arbeitsbelastung mehrere Jahre ohne Urlaub. Ihr Arbeitgeber sagt, dass sie veraltet und nicht gesetzlich geschützt sind. Die Frau dagegen klagt – und ihr Fall hat viel Aufsehen erregt: Im September befasste sich der Europäische Gerichtshof in Luxemburg mit der Sache, an diesem Dienstag das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Es wird ein grundsätzliches Urteil darüber erwartet, wann der Urlaub in Deutschland gesetzlich verboten wird und ob Arbeitgeber dazu stehen können.
Welchen Inhalt hat Deutschlands oberstes Arbeitsgericht?
Bundesarbeitsrichter beschäftigen sich mit mehreren Aspekten dieses Themas gleichzeitig, darunter auch mit arbeitsrechtlichen Fragen. In einem anderen Fall, ebenfalls aus Nordrhein-Westfalen, befasst sich ein Richter mit der Beschwerde eines Krankenhausmitarbeiters, der chronisch krank war und in diesem Jahr nur Urlaub nehmen konnte. Verfällt der Resturlaub wirklich so, wie Ihr Arbeitgeber denkt? Das will sie von einem Bundesrichter wissen.
Entscheidung von grundlegender Bedeutung
In Deutschland debattieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wann der Urlaub abläuft und nicht einmal an gesetzliche Grenzen gebunden ist. „Das ist häufig der Fall, wenn Sie den Arbeitsplatz wechseln oder das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen endet“, sagt Gregor Thüsing, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Bonn. Grundsätzlich endet der Langzeit-Krankenurlaub 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Nach drei Jahren wird der Urlaub verboten. Die Frage ist nun, ob die deutsche Verjährungsfrist mit der europäischen Rechtsprechung vereinbar ist oder ob sie bei Passivität des Arbeitgebers außer Kraft gesetzt werden kann.
Die Rolle des Arbeitgebers
Welche Pflichten haben Arbeitgeber beim Urlaub?Das Bundesarbeitsgericht hat erstmals im Februar 2019 in einer Grundsatzentscheidung geurteilt – allerdings nur zum drohenden Wegfall von Urlaubsansprüchen . Bundesarbeitsgerichte verlangen von Arbeitgebern, Arbeitnehmer über ihre Urlaubsansprüche zu informieren, sie aufzufordern, Resturlaubstage zu nehmen, und verfallene Urlaubstage zu identifizieren. Kurzum: Sie müssen aktiv werden – Juristen sprechen von einer Initiativ- oder Mitwirkungspflicht. Schließlich haben auch Arbeitgeber ein Interesse daran, keine Urlaubszeit im Unternehmen anzusammeln. Bundesarbeitsrichter sind jedoch offen für das weitere Vorgehen bei drohender Verjährung oder Krankheit. Nun soll verbindlich entschieden werden.
Luxemburger Gericht schlägt den Nagel ein
Das Bundesarbeitsgericht hat zwei Fälle aus Nordrhein-Westfalen an die in Luxemburg ansässige Europäische Union verwiesen, bevor der Gerichtshof seine bevorstehende Entscheidung (EuGH ). Er sollte prüfen, ob das europäische Recht eine Verjährung des Urlaubsanspruchs zulässt, „wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ausübung des Urlaubsanspruchs durch entsprechende Aufforderungen und Weisungen nicht tatsächlich ermöglicht hat“. Die Entscheidung war eindeutig: Nein, sagte das Gericht im September. Der Urlaub verfällt oder erlischt laut Europäischem Gerichtshof nicht wegen längerer Krankheit, wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachkommt.