Wenn ein Anwalt auf seiner Seite einen angefochtenen Gerichtserfolg meldet und diese Entscheidung später rechtskräftig aufgehoben wird, muss er die Meldung danach nicht löschen. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) und lehnte damit den Unterlassungsantrag des Klägers gegen den Rechtsanwalt ab. Er ist jedoch verpflichtet, diesen Artikel auf Wunsch der Betroffenen zu aktualisieren.
Im konkreten Fall erwirkte die Anwältin 2020 eine einstweilige Verfügung gegen den Kläger aus Wiesbaden und berichtete dann online auf dem Anwaltsblog. Die Verfügung wurde jedoch später nach Einsprüchen der Kläger als endgültig und bindend aufgehoben, wie das Bezirksgericht am Donnerstag mitteilte.
Den Angaben zufolge legte die Klägerin Berufung beim Amtsgericht ein, das ihrem Unterlassungsantrag stattgab, trotz neuer Online-Meldungen, die am Lauf der Dinge nichts änderten. Daraufhin legte der Anwalt erneut Berufung ein – mit Erfolg. „Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu“, urteilte nun das Landgericht.
Unter anderem argumentierten die Richter, dass Blogposts im Gegensatz zur Presse auch die Verluste der Kläger reduzierten. Außerdem soll der Beklagte ein lobenswertes Interesse daran gehabt haben, über die erste Entscheidung des Gerichts zugunsten seines Mandanten informiert zu werden. „Die Entfernung der fraglichen Äußerungen würde daher die Berufs- und Meinungsfreiheit der Angeklagten unangemessen verletzen.“
Ein Nachtrag zum Fortgang des Verfahrens sei angemessen und verhältnismäßig, hieß es. Das Recht dazu haben auch die Kläger. Das hat sie allerdings nicht verlangt. Die Entscheidung ist noch nicht abgeschlossen.