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Urteil: Personalratsvorsitzender muss Dienstzeiten beachten

Justitia
Eine Figur der blinden Justitia.

Ein Personalratsvorsitzender darf laut einem Urteil des Mainzer Verwaltungsgerichts nicht außerhalb der regulären Geschäftszeiten in das Dienstgebäude. Eine auf einem Sicherheitskonzept beruhende Zugangsregelung für die Gebäude sei gegenüber den Beschäftigten und auch gegenüber dem Vorsitzenden auf das notwendige Maß zu beschränken, heißt es in dem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil.

Der Personalratsvorsitzende hatte sich zuvor mit einem Antrag an das Gericht gewandt, um einen zeitlich unbeschränkten Zugang an allen Wochentagen zu dem Personalratsbüro geltend zu machen, da er sonst seine Aufgaben nicht innerhalb der durch die Dienstvereinbarung geregelten Arbeitszeit erledigen könnte. Das Gericht lehnte den Antrag unter anderem mit der Begründung ab, dass – anders als bei anderen Bediensteten – der Vorsitzende unter Berücksichtigung seiner Aufgaben keine eilbedürftigen Geschäfte zu erledigen habe, die einen generellen Zugang zum Gebäude erforderten. Mit einer Beschwerde kann die Entscheidung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz angefochten werden.

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