unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Wenn Sie unter 18 Jahre alt sind und keine Familie in Begleitung haben, werden Sie in Deutschland als „unbegleiteter minderjähriger Flüchtling“ (umF) registriert. Vielleicht sind Sie ohne Begleitung, weil Sie auf dem Weg nach Deutschland Familienangehörige verloren haben. Oder vielleicht sind Sie alleine aus Ihrem Heimatland geflohen. Oder Sie haben nach der Einreise nach Deutschland einen Elternteil verloren. Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland gelten andere Regeln als für erwachsene Flüchtlinge oder Kinder, die mit ihren Eltern nach Deutschland geflohen sind.
Was muss ich wissen?
Was passiert, wenn ich ankomme?
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden bei ihrer Ankunft in Deutschland vom Jugendamt betreut. Das bedeutet, dass das Jugendamt für Ihre Erstunterbringung und weitere Verfahren zuständig ist. Der erste Schritt besteht darin, ein sogenanntes Liquidationsverfahren durchzuführen. Wenn Sie keinen Ausweis oder andere Unterlagen mitbringen, wird Ihr Alter durch eine Altersbestimmung ermittelt. Dies kann durch ein ärztliches Gutachten erfolgen. Ergibt die Altersfeststellung, dass Sie volljährig sind, werden Sie an die für erwachsene Flüchtlinge zuständige Erstaufnahmestelle weitergeleitet. Wenn jedoch festgestellt oder durch Unterlagen nachgewiesen wird, dass Sie noch minderjährig sind, wird zunächst geprüft, ob Sie Verwandte in Deutschland oder Europa haben, mit denen Sie zusammenleben können und wollen. Ist dies nicht der Fall, werden Sie an das für Sie zuständige Jugendamt verwiesen. Dies kann in der Stadt erfolgen, in der Sie ankommen, oder in einer anderen Stadt in Deutschland. Die dortigen Mitarbeiter kümmern sich um Ihre Unterbringung (Pflegefamilie bzw. Kinder- und Jugendeinrichtung) und Ihre sonstigen Belange (Schule, Ausbildung, Aufenthaltsstatus etc.) und vermitteln Ihnen einen Vormund. Ein Vormund ist Ihr gesetzlicher Vertreter und Betreuer. Das brauchen Sie, weil man als Minderjähriger in Deutschland manche Dinge nur selbst entscheiden kann. Die Vormundschaft wird in der Regel von einem Mitarbeiter des Jugendamtes oder einer ehrenamtlich tätigen Person wahrgenommen. Sie haben einen Vormund, bis Sie nach den Gesetzen Ihres Landes die Volljährigkeit erreichen.
Bitte beachten Sie: Sollte Ihre Altersschätzung nicht korrekt sein, wenden Sie sich bitte an Ihren Erziehungsberechtigten, den hauseigenen Sozialarbeiter* Ihrer Erstaufnahmestelle oder die Beratungsstelle. Wichtig ist, dass die Behörden nicht davon ausgehen, dass Sie älter sind, da Sie sonst keine kindgerechte Betreuung erhalten können. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie unter proasyl.de.
Kann ich Asyl beantragen?
Als Minderjähriger können Sie nicht selbst einen Asylantrag stellen, aber Ihr Vormund kann in Ihrem Namen einen schriftlichen Antrag stellen. Ihr Erziehungsberechtigter kann den Antrag formlos an die BAMF-Außenstelle in Ihrer Nähe richten. Eine Anwaltskanzlei oder Beratungsstelle kann Ihnen sagen, ob es in Ihrem Fall sinnvoll ist, einen Asylantrag zu stellen. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die keinen Asylantrag stellen, werden in der Regel geduldet, da sie nicht abgeschoben werden können, ohne dass jemand in ihrem Heimatland auf sie wartet. Sie finden es auf der Website des Jugendmigrationsdienstes (also Bundesverband für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) und unsere Website Lokale Informationen. Geben Sie Ihren Wohnort ein und beantragen Sie Asyl, Aufenthaltserlaubnis oder Rechtsberatung.
Kann ich abgeschoben werden?
Wenn Sie minderjährig und allein in Deutschland sind, unterliegen Sie grundsätzlich nicht der Abschiebung Abschiebung. Eine Abschiebung ist nur möglich, wenn Ihre Eltern, ein anderer Sorgeberechtigter oder die Kinder- und Jugendbehörde Ihres Landes schriftlich zusichern, dass sie für Sie sorgen werden. § 58 des Aufenthaltsgesetzes sieht dies vor. Diese finden Sie unter “Abschiebung“.
Eine Abschiebung in ein anderes Land auf der Grundlage der Dublin-Verordnung gilt für unbegleitete Minderjährige in EU-Landgebieten nicht. Sie können daher in Deutschland bleiben auch wenn Sie Fingerabdrücke oder ähnliche Informationen in anderen EU-Ländern haben. Dies können Sie unter „Dublin-Verfahren“.
Darf ich in Deutschland zur Schule gehen?
In Deutschland sind alle sechs oder sieben Kinder ab sechs Jahren schulpflichtig. Flüchtlingskinder und Jugendliche Ab einem Alter von sechs Jahren müssen in der Regel auch bald nach ihrer Ankunft in Deutschland die Schulen besucht werden. Die Regelungen hierzu sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Alle in Deutschland lebenden Kinder und Jugendlichen erhalten eine mindestens neunjährige Schulbildung. Weitere Informationen zu Schulen finden Sie in unserer „ Kapitel Schulen“.
Wie finde ich meine Familie?
Wenn Sie Eltern oder andere Familienmitglieder suchen, können Sie sich an folgende Hilfsorganisationen wenden:
- Deutsches Rotes Kreuz (DRK-Suchdienst) lokalisiert und vereint Familien in Deutschland und auf der ganzen Welt.
- In REFUNITE können Sie nach vermissten Angehörigen suchen. Sie müssen lediglich eine Telefonnummer registrieren.
- Auf der Online-Plattform Trace the Face können Sie mit der Suche nach Anrufen beginnen und Fotos anhängen. Wenn Ihre Familie Sie kennt, kann sie Sie direkt kontaktieren.
Kann ich meine Familie mitbringen?
Nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens haben unbegleitete minderjährige Flüchtlinge das Recht, ihre Eltern und teilweise auch minderjährige Geschwister mitzubringen.
Deine Eltern müssen ein Visum zur Familienzusammenführung bei einer deutschen Auslandsvertretung (z. B. der deutschen Botschaft in ihrem Wohnsitzland) beantragen. Wenn Sie Ihre Familie mitbringen möchten, müssen Sie dies der örtlichen Einwanderungsbehörde mitteilen. Dies wird als „Fristenmitteilung“ bezeichnet. Sie müssen dies mit Ihrem Vormund tun.
Ich bin ein „anerkannter Flüchtling“ oder Asylberechtigter
Sie haben Anspruch auf Familienzusammenführung, wenn bei Ihnen kein betreuender Elternteil lebt Deuschland.Ein Antrag auf Familienzusammenführung muss innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung Ihres Schutzstatus als „anerkannter Flüchtling“ oder Asylberechtigter gestellt werden (z. B. per Fax). Bei der Einreichung Ihrer Bewerbung ist es wichtig, die Dreimonatsfrist einzuhalten. Wenn Sie Ihre Bewerbung später einreichen, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Wie und wo Ihre Eltern die Familienzusammenführung beantragen können, erfahren Sie im Kapitel „Familienzusammenführung von Flüchtlingen“, „Wie und wo Sie die Familienzusammenführung beantragen können“. Bitte stellen Sie einen Antrag auf Familienzusammenführung ein? Rechtsprechung des Gerichtshofs. Schutz. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie während des Asylverfahrens oder der Familienzusammenführung volljährig werden. Du hast weiterhin das Recht auf eine Zusammenführung mit deinen Eltern.
Ich habe sekundären Schutz
Dies unterscheidet sich von diesem Schutzstatus. Wenn der Antrag auf Familienzusammenführung (die Frist beträgt 3 Monate nach der Bestätigung des Schutzstatus) und das gesamte Verfahren vor Erreichen der Volljährigkeit abgeschlossen wurden, haben Sie Anspruch auf eine Elternzusammenführung. Wenn Sie in diesem Zeitraum volljährig werden, erlischt dieses Recht und die Möglichkeit einer Familienzusammenführung bleibt allein dem Ermessen der Behörden überlassen. Das bedeutet, dass Ihre Familie aus humanitären Gründen mit Ihnen nach Deutschland kommen muss.
Wichtig: Wenn Sie in den nächsten 6 bis 12 Monaten volljährig werden, müssen Sie vorab einen Termin bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragen.
Ich habe ein Abschiebeverbot
Leider kann ich Ihre Familie aufgrund des Abschiebeverbots nicht mitnehmen.
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Weitere Informationen zu Familienzusammenführungen in Deutschland finden Sie in unserem „Flüchtling Familientreffen“. Informationen zur Funktionsweise der Familienzusammenführung finden Sie auch auf der Organisation der Vereinten Nationen für Migration IOM Website. Kontaktinformationen zu IOM-Stellen in den einzelnen Ländern finden Sie auch auf der Website von IOM Deutschland. Weitere Informationen finden Sie unter familienlebenfueralle.net sowie auf Deutsch und Arabisch. Integrationsbeamtin des Bundes.
Was passiert, wenn ich erwachsen werde?
Wenn Sie noch keinen Asylantrag gestellt haben und als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling geduldet wurden, verlieren Sie mit der Volljährigkeit den Abschiebeschutz. Dies bedeutet, dass Sie abgeschoben werden können, sobald Sie das Erwachsenenalter erreicht haben. Bitte beachten Sie: Das Volljährigkeitsalter für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge hängt von den Gesetzen Ihres Landes ab. Lassen Sie sich am besten bereits vor Erreichen des Erwachsenenalters von einer Anwaltskanzlei oder Beratungsstelle über Ihre Möglichkeiten beraten. Sie können beispielsweise einen Asylantrag stellen oder versuchen, eine Aufenthaltserlaubnis für ausgebildete tolerante oder tolerante Menschen zu erhalten. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Jugendmigrationsdienst (Bundesverband für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) und unsere Website Informationen für Einheimische . Geben Sie die Stadt ein, in der Sie leben, und beantragen Sie Asyl, Aufenthaltsgenehmigung oder Rechtsberatung. Sie können Toleranz trainieren unter “ und “Tolerante Menschen haben ein Bleiberecht“.
Ab Ihrem Geburtstag, wenn Sie in Ihrer Wohnung das Erwachsenenalter erreichen, sind Ihr Vormund und das Jugendamt nicht mehr für Sie zuständig . Was Sie tun können Von nun an müssen Sie im Falle einer gerichtlichen Entscheidung möglicherweise Ihren Wohnsitz verlassen, erhalten Einschränkungen bei der Gesundheitsfürsorge und erhalten weniger oder keine Unterstützung für Schule und Ausbildung. Unter bestimmten Umständen ist dies jedoch möglich Sie können bei der für Sie zuständigen Person einen „Verlängerungsantrag“ stellen. Das Jugendamt sendet „Hilfe“ und bei Annahme erhalten Sie weiterhin Unterstützung. Dies ist jedoch nur möglich, wenn Sie nachweisen können, dass Sie diese Hilfe wirklich benötigen. Sie müssen einen Antrag bei Ihrem Erziehungsberechtigten stellen, bevor Sie die Volljährigkeit erreicht haben. Ihr zuständiges Jugendamt finden Sie unter jugendaemter .de.