Jeder kann bei der Winterwartung Steuern sparen. Morgens im Winter sind die Bürgersteige und Zufahrtswege mit einer dicken Schneeschicht bedeckt, was die Durchfahrt gefährlich macht.
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Hausbesitzer und Vermieter müssen im Voraus handeln, damit Passanten nicht auf der rutschigen Oberfläche ausrutschen. All diese Anstrengungen zahlen sich im wahrsten Sinne des Wortes aus.
Steuersparen bei Winterwartung in Deutschland
Vermieter haben die Möglichkeit, die Verantwortung für das Entfernen von Sand und das Räumen des Geländes im Falle von Schneefall und Glatteis an ihre Mieter zu übertragen.
Wird diese Verpflichtung zur Winterwartung ignoriert, drohen dem Schuldigen ernsthafte Geldstrafen in Höhe von mehreren Tausend Euro – sie sind im Bußgeldkatalog aufgeführt.
Steuersparen bei Winterwartung in Deutschland: Wenn ein Hausbesitzer ein kommerzielles Unternehmen beauftragt, den Schnee zu räumen, kann dies für Steuerzwecke geltend gemacht werden, berichtet die Stiftung Warentest.
Eine Ersparnis von bis zu 4000 Euro pro Jahr ist möglich, da das Finanzamt 20% der Ausgaben anerkennt. Das Maximum beträgt 20.000 Euro.
Es ist äußerst wichtig, Zahlungen mit einem Kontoauszug zu dokumentieren, um als Beweis für die Steuererklärung zu dienen. Aus diesem Grund sollten Rechnungen immer per Banküberweisung oder Lastschriftverfahren gesendet werden.
Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums gilt in diesem Fall die „Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse“. Diese Bestimmung wird detaillierter in § 35a des Einkommensteuergesetzes beschrieben.
Einfach ausgedrückt bedeutet dies, dass Verbraucher die Ausgaben, die sie für die Winterwartung getragen haben, in Zeile 72 des Deckblatts der Steuererklärung angeben.
Das bedeutet, dass sie als Teil anderer Haushaltsdienstleistungen eingeschlossen werden können. Gartenarbeit fällt ebenfalls in dieselbe Kategorie.
Die Räumung von Gehwegen gehört zu den Haushaltsdienstleistungen und ist daher steuerfrei. Gleichzeitig gilt dies nicht für das Räumen der Straße, wie aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervorgeht.
In einfachen Worten bedeutet dies, dass das Finanzamt nur solche Kosten für die Winterwartung anerkennt, die direkt für das eigene Eigentum entstanden sind, da sie als Haushaltskosten gelten.