Schwanger
Ob lange erwartet oder völlig ungeplant: Schwangerschaft und Kinder bedeuten große Veränderungen. Dies kann Frauen (und Männer) von vornherein aus der Bahn bringen. Hier erfahren Sie, wo Sie Hilfe und Unterstützung bekommen, welche Rechte Sie haben und was Sie beachten und organisieren müssen.
Was muss ich wissen?
Ich bin schwanger. Was soll ich zuerst tun?
Wenn Sie vermuten, schwanger zu sein, können Sie selbst einen Schwangerschaftstest durchführen. Sie können es in Apotheken und Apotheken kaufen. Wenn Sie feststellen, dass Sie schwanger sind, sollten Sie die Praxis Ihres Frauenarztes aufsuchen. Einen Gynäkologen finden Sie beispielsweise auf der Website frauenaerzte-im-netz.de. Wenn Sie keinen Gynäkologen kennen oder finden, können Sie sich auch in einer regulären Arztpraxis beraten lassen. In Deutschland gibt es viele Gynäkologen. Auf Wunsch können Sie sich auch von einer Frau betreuen lassen.
Sagen Sie bei der Terminvereinbarung, dass Sie möglicherweise schwanger sind. Dann müssen Sie nicht so lange auf einen Termin warten. Anschließend führt der Gynäkologe eine Blut- und Urinuntersuchung durch, um zu prüfen, ob Sie tatsächlich schwanger sind und mit Ihnen und Ihrem ungeborenen Kind alles in Ordnung ist. Wenn Sie schwanger sind, wird Ihnen ein sogenannter „Mutterpass“ ausgestellt. Die Ergebnisse aller Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft werden im geburtshilflichen Protokoll festgehalten. Sie sollten Ihre Mutterkarte bei jedem Besuch in der Praxis Ihres Frauenarztes, Ihrer Hebamme oder im Krankenhaus vorzeigen. Nehmen Sie Ihre Mutterkarte immer mit, wenn Sie das Haus verlassen, damit alle Ärzte im Notfall schnell auf die wichtigsten Informationen zu Ihrer Gesundheit, Schwangerschaft und Ihrem Baby zugreifen können.
Bitte beachten Sie: Generell gilt, dass jede Frau, ob schwanger oder nicht, mindestens einmal im Jahr ihren Frauenarzt zur Vorsorge aufsuchen sollte. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten. Wenn Sie sich jedoch noch im Asylverfahren befinden, werden die Kosten nur übernommen, wenn Sie starke Schmerzen haben oder schwanger sind.
Auf welche medizinische Versorgung habe ich Anspruch?
Jede schwangere Frau in Deutschland hat einen Rechtsanspruch auf Gesundheitsversorgung. Diese Kosten werden von Ihrer Krankenkasse oder Ihrem Sozialamt übernommen.
In den ersten Monaten der Schwangerschaft sollten Sie alle vier Wochen und in den letzten acht Wochen alle zwei Wochen die Praxis Ihres Frauenarztes aufsuchen. Ihr Gynäkologe wird eine ärztliche Untersuchung bei Ihnen durchführen, um die Gesundheit von Ihnen und Ihrem Baby sicherzustellen. Bei jedem Termin werden Sie gewogen, Ihr Blutdruck gemessen, Ihr Urin untersucht und manchmal auch Blutuntersuchungen durchgeführt. Auch der Herzschlag Ihres ungeborenen Kindes ist zu hören. Im dritten, sechsten und achten Monat wird Ihr Kind außerdem einer Ultraschalluntersuchung unterzogen, um seine Entwicklung zu überwachen. Es ist wichtig, dass Sie diese Kontrollen nicht vergessen. Nur so können Ärzte Risiken frühzeitig erkennen und Sie gut betreuen und behandeln. Welche Tests wann notwendig sind, können Sie auch in Ihrem Mutterpass einsehen. Ihren Mutterpass erhalten Sie bei Ihrem ersten Check-in. Dort sind alle regelmäßigen vorbeugenden Inspektionen aufgeführt.
Bitte beachten Sie: Zusätzlich zu den normalen Vorsorgeuntersuchungen gibt es Tests, die nach Anzeichen von Missbildungen oder Entwicklungsstörungen bei Ihrem ungeborenen Kind suchen. Diese Tests werden „Pränataldiagnostik“ genannt. Sie müssen diese Tests nicht absolvieren. Wenn Sie diese Tests durchführen lassen möchten, müssen Sie diese Tests in der Regel selbst bezahlen. Krankenkassen zahlen nur dann, wenn Ihr Arzt den Verdacht hat, dass Ihr ungeborenes Kind eine Fehlbildung oder Krankheit hat. Allerdings sind die Ergebnisse dieser Tests nicht immer eindeutig.
Was muss ich während der Schwangerschaft beachten?
Hebamme:Sie können eine Hebamme finden, die Sie während der Schwangerschaft und nach der Entbindung betreut. Hebammen sind Krankenschwestern, die sich auf die Betreuung schwangerer Frauen und Babys spezialisiert haben. Die Kosten für die Hebammenbetreuung übernimmt Ihre Krankenkasse. Eine Hebamme in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website Hebammensuche.de. Sie können auch in Ihrer Frauenarztpraxis nach einer guten Hebamme fragen. Beginnen Sie frühzeitig mit der Suche nach einer Hebamme, da diese sehr beschäftigt ist.
Fruchtbarkeitsklinik oder Geburtszentrum: Finden Sie eine Klinik, die geburtshilfliche Betreuung anbietet (Fruchtbarkeitsklinik), oder ein Geburtszentrum, in dem Sie Ihr Baby zur Welt bringen möchten. Geburtshäuser sind von Hebammen geführte Einrichtungen, die persönlicher und komfortabler sind als Kliniken. Wenn Sie Schwierigkeiten haben, schwanger zu werden (eine „Risikoschwangerschaft“), gehen Sie am besten in eine Klinik. In vielen Kliniken und Fruchtbarkeitszentren können Sie sich die Zeit nehmen, sich umzusehen und Fragen zu stellen. Eine Geburtsklinik in Ihrer Nähe finden Sie unter deutsches-klinik-katalog.de. Sie finden das Kinderwunschzentrum unter hebammenverband.de.
Geburtsvorbereitungskurse:Wenn Sie mehr über die Wehen selbst erfahren und sich darauf vorbereiten möchten, können Sie an einem Geburtsvorbereitungskurs teilnehmen. Diese Kosten werden von der Krankenkasse übernommen. Fragen Sie Ihren Frauenarzt oder Ihre Hebamme, wo Sie solche Kurse finden können. Es gibt Kurse speziell für Mütter oder Väter und andere, die Sie gemeinsam als Paar besuchen können. Sie lernen Atemübungen und Entspannungstechniken und können alle Fragen zum Thema Wehen stellen.
Mutterschaftsgeld: Wenn Sie arbeiten und schwanger werden, haben Sie Anspruch auf „Mutterschaftsgeld“. Sie sollten „Mutterschaftsgeld“ sieben Wochen vor der Schwangerschaft bei Ihrer Krankenkasse beantragen Hierfür benötigen Sie eine Bescheinigung Ihrer Frauenarztpraxis über Ihren Entbindungstermin, die Sie direkt an Ihre Krankenkasse senden können. Wenn Sie einer kleinen Beschäftigung nachgehen oder privat versichert sind, wird das Mutterschaftsgeld, das Sie erhalten, gekürzt . In diesem Fall müssen Sie Mutterschaftsgeld direkt beim Bundesversicherungsamt beantragen. Füllen Sie dazu bitte
Elternzeit: Wenn Sie als Eltern unmittelbar nach der Geburt Ihres Kindes Elternzeit nehmen möchten, sollten Sie dies Ihrem Vorgesetzten mindestens sieben Wochen vor der Geburt Ihres Kindes mitteilen . Weitere Informationen finden Sie im Kapitel zum Thema Elternzeit.
Vaterschaftstest: Wenn Sie unverheiratet sind, kann der Vater Ihres Kindes einen Vaterschaftstest beantragen. Erst wenn der Vater seine Vaterschaft anerkennt, kann er die Verantwortung für die Erziehung des Kindes übernehmen. Erst dann kann ein Kind beispielsweise die Staatsbürgerschaft seines Vaters erwerben. Damit die Vaterschaft anerkannt werden kann, müssen die Eltern des Kindes gemeinsam zum Jugendamt an ihrem Wohnort gehen. Ihr zuständiges Jugendamt finden Sie unter jugendaemter.de. Der Vaterschaftstest ist kostenlos. Die Mutter muss ihren Mutterpass, ihren Personalausweis und ihre Geburtsurkunde mitbringen. Der Vater muss seinen Personalausweis und seine Geburtsurkunde mitbringen. Ausländische Geburtsurkunden müssen von einem vereidigten Übersetzer übersetzt werden. Sie erreichen uns unter justiz-dolmetscher.de oder bdue.de. Wenn Sie die Vaterschaft nach der Geburt des Kindes bestätigen möchten, müssen Sie zusätzlich die Geburtsurkunde des Kindes mitbringen. Ohne die erforderlichen Unterlagen ist es oft nicht möglich, die Vaterschaft zu bestätigen. Bitte lassen Sie sich in diesem Fall von einer Beratungsstelle oder Anwaltskanzlei beraten. Das Empfehlungszentrum für Ihre Region finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie Ihren Wohnort ein und beantragen Sie Asyl, Aufenthaltserlaubnis oder Rechtsberatung
Welche Rechte habe ich am Arbeitsplatz?
Sie sollten Ihren Vorgesetzten spätestens drei Monate nach der Schwangerschaft darüber informieren, dass Sie schwanger sind. Sie haben dann Zeit, eine Vertretung für Sie zu finden. UND SIE ERHALTEN BESONDERE RECHTE. Sobald Ihr Vorgesetzter weiß, dass Sie schwanger sind, dürfen Sie keine anstrengenden oder gefährlichen Arbeiten ausführen.
In den letzten sechs Wochen der Schwangerschaft dürfen Sie ebenfalls nicht arbeiten – es sei denn, Sie möchten unbedingt weiterarbeiten. In den ersten acht Wochen nach der Geburt ist Arbeit auf keinen Fall gestattet. Dies wird als „Mutterschaftsurlaub“ bezeichnet. Während dieser Zeit erhalten Sie anstelle Ihres regulären Gehalts „Mutterschaftsgeld“. Weitere Informationen zum Thema „Mutterschaftsgeld“, wenn Sie schwanger sind oder schwanger werden möchten, finden Sie im Abschnitt „Was muss ich in der Schwangerschaft beachten?“ Sie können auch lügen, wenn Sie darum gebeten werden. Diese Regel gilt jedoch nicht für Berufe, die schwangere Frauen nicht ausüben können (z. B. als Model oder Tänzerin) und für Berufe, die die Gesundheit schwangerer Frauen gefährden.
Kann ich während der Schwangerschaft entlassen werden?
Als schwangere Frau sind Sie in Deutschland vor Arbeitslosigkeit geschützt. Von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt Ihres Kindes und während der Elternzeit ist eine Kündigung nicht möglich. Während dieser Zeit kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht entlassen. Allerdings müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie schwanger sind. Bringen Sie am besten eine Bestätigung (Attest) Ihrer Arztpraxis mit. Denn nur durch eine schriftliche Mitteilung genießen Sie rechtlichen Schutz. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie entlässt und Sie ihn nicht benachrichtigt haben, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Ihrer Entlassung einen Nachweis einreichen. Bitte beachten: Wenn Sie einen befristeten Arbeitsvertrag haben und dieser während Ihrer Schwangerschaft ausläuft, müssen Sie ihn nicht verlängern. In diesem Fall müssen Sie sich einen neuen Job suchen oder sich arbeitslos melden.
Ich möchte nach der Geburt eine Auszeit von der Arbeit nehmen – ist das möglich?
Wenn Sie mehr Zeit mit Ihren Kindern verbringen möchten, können Sie „Elternzeit“ nehmen. „Elternurlaub“ ist unbezahlter Urlaub, den Eltern von Säuglingen und Kleinkindern in Anspruch nehmen können. Weitere relevante Informationen finden Sie in den Kapiteln „Elternzeit” und “Elterngeld“.
Was muss ich nach der Geburt regeln?
Sie müssen die Geburt innerhalb einer Woche nach der Geburt beim Standesamt am Geburtsort des Kindes melden. Dort erhalten Sie die Geburtsurkunde Ihres Kindes. Die Kosten für die Ausstellung einer Geburtsurkunde betragen ca. 20 €. Um sich beim Standesamt anzumelden, müssen Sie folgende Dokumente mitbringen:
- Geburtsbestätigung der Klinik („Geburtsanzeige“)
- Ihren Personalausweis + Personalausweis Ihres Vaters (falls vorhanden). verheiratet oder er hat die Vaterschaft anerkannt)
- Ihre Geburtsurkunde + Geburtsurkunde des Vaters (wenn Sie verheiratet sind oder er die Vaterschaft anerkannt hat)
- Ihre Heiratsurkunde (wenn Sie mit der des Kindes verheiratet sind Vater)
- Bestätigung der Vaterschaft (wenn Sie nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind und der Name des Vaters in der Geburtsurkunde erscheinen sollte)
Wenn Sie nicht alle haben Mit den oben genannten Dokumenten können Sie in der Regel keine Geburtsurkunde für Ihr Kind erhalten. Sie können Ihr Kind jedoch beim Standesamt anmelden. Dazu müssen Sie zum Standesamt gehen und einen „Auszug aus dem Geburtenregister“ beantragen. Dieser „Geburtseintragungsauszug“ ist auch das offizielle Dokument, mit dem Sie sich anmelden und Anträge (z. B. Kindergeld) stellen können.
Bitte beachten Sie: Sie sind nur verheiratet, wenn Sie rechtmäßiger Staatsbürger sind und das gemeinsame Sorgerecht für Ihre Kinder haben. Wenn Sie nicht rechtskräftig verheiratet sind, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Für die Erziehung des Kindes ist der Sorgeberechtigte verantwortlich. Er entscheidet zum Beispiel, welchen Kindergarten oder welche Schule das Kind besucht, mit wem es in Kontakt kommt und wo es wohnt. Wenn Sie das Sorgerecht mit dem Vater Ihres Kindes teilen möchten, müssen Sie beide beim für Sie zuständigen Jugendamt eine sogenannte Sorgeerklärung abgeben. Ihr zuständiges Jugendamt finden Sie unter jugendaemter.de.
Unterstützt der Staat Familien finanziell?
Der Staat unterstützt alle deutschen Familien und einige ausländische Familien durch die sogenannte „Kinderwohlfahrt“. Für jedes minderjährige Kind erhalten Sie Kindergeld in Höhe von ca. 250 € monatlich. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl Ihrer Kinder. Ob und wie viel Sie verdienen, hat keinen Einfluss auf die Höhe des Kindergeldes.
Folgende Personen haben keinen Anspruch auf Kindergeld:
- Die Eltern haben eine Aufenthaltserlaubnis. Ausnahmen: Türkische Staatsangehörige, die seit 6 Monaten in Deutschland leben; Personen aus Algerien, Tunesien, Marokko, Bosnien, Serbien und Montenegro sind sozialversicherungspflichtig, wenn sie arbeiten.
- Eltern haben einen erträglichen Status. Ausnahmen: Personen mit Beschäftigungstoleranz; türkische Staatsangehörige, die seit 6 Monaten in Deutschland leben; Personen aus Algerien, Tunesien, Marokko, Bosnien, Serbien, Montenegro, die bei Erwerbstätigkeit sozialversicherungspflichtig sind.
- Mutterstaat, in dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen Krieg in der Heimat und Ausnahmen von § 23a, 24 oder 25 Abs. 3bis 5 AufenthG erteilt wurde: in Deutschland Eltern, die seit mehr als 3 Jahren leben und arbeiten oder Arbeitslosengeld I (ALG1) beziehen.
- Besorgen Sie sich eine Aufenthaltserlaubnis nach §16b (Studierende), 16d (berufliche Anerkennung) oder 20(2) (Arbeitssuche) des Aufenthaltsgesetzes.
Ihren Kindergeldantrag müssen Sie schriftlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit an Ihrem Wohnort einreichen. Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit. Sie erhalten die für Ihre Bewerbung erforderlichen Unterlagen sowie Ihre Geburtsurkunde, die für Ihre Anmeldung maßgebend ist. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt „Was muss ich nach der Geburt tun?“
Wenn Sie weitere finanzielle Unterstützung benötigen, können Sie sich an ein Sozialamt oder ein Jobcenter wenden. Wenn Sie über kein oder nur geringes eigenes Einkommen verfügen, können Sie dort finanzielle Unterstützung für Umstandsmode, Babyartikel und mehr beantragen. Sprechen Sie mit Ihren Mitarbeitern und zeigen Sie ihnen Ihren Mutterschaftsurlaubspass. Darüber hinaus können Sie eine finanzielle Unterstützung bei der Mutter-Kind-Stiftung des Bundes beantragen. Dies können Sie nur in einer Beratungsstelle in Ihrer Nähe machen. Sie finden die Beratungsstelle auf der Website familienplanung.de.
Wo finde ich die Beratungsstelle für Beratung und Unterstützung?
In Deutschland gibt es viele Beratungsstellen für Schwangere. Sie helfen und unterstützen Sie bei allen Fragen rund um die Schwangerschaft. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website familienplanung.de. Sie können auch die 24/7-Hotline für schwangere Frauen in Not anrufen: 0800 – 40 40 020. Die Mitarbeiter sprechen mehrere Sprachen und beraten Sie kostenlos und anonym zu all Ihren Fragen.
Weitere Informationen zum Thema Schwangerschaft finden Sie auch in vielen verschiedenen Sprachen auf der Website zanzu.de.
Kann ich während der Schwangerschaft abgeschoben werden?
Generell gilt: Wenn Sie Deutschland unfreiwillig verlassen müssen, kann eine Abschiebung auch während der Schwangerschaft erfolgen. In den letzten sechs Wochen vor der Geburt und den ersten acht Wochen nach der Geburt dürfen Sie jedoch nicht abgeschoben werden. In diesem Zeitraum haben Sie in der Regel Anspruch auf eine Duldung. Nach acht Wochen müssen Sie das Land wieder verlassen und können mit Ihren Kindern abgeschoben werden. In unserem Kapitel „Asylantrag abgelehnt“,Hier finden Sie Informationen zu Ihren Möglichkeiten, trotz Ausreise in Deutschland zu bleiben. Wenn Ihnen eine Abschiebung droht, sollten Sie sich von einer Beratungsstelle oder einer Anwaltskanzlei beraten lassen. Das Empfehlungszentrum für Ihre Region finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie Ihren Wohnort ein und suchen Sie nach Asyl, Aufenthalt oder Rechtsberatung
Wichtig
Wenn Sie schwanger sind und Hilfe benötigen, können Sie die Helpline Schwanger in Not anrufen. Mehrsprachiges Personal steht Ihnen rund um die Uhr unter der Rufnummer 0800 40 40 020 zur Verfügung. Wenn Sie möchten, können Sie Vorschläge auch anonym einreichen.