Kinder mit starken Schreisymptomen, die im Auto nicht angeschnallt sein wollen, haben keine Entschuldigung, heißt es in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG). Ablehnen von der Stadt vergebene Kita-Plätze. In dem nun im Eilverfahren entschiedenen Fall hatte die Stadt Münster eine Kita 4,3 Kilometer von der Wohnadresse entfernt bereitgestellt. Das Gericht Münster teilte am Freitag mit, dass die Stadt nicht verpflichtet sei, eine näher gelegene Einrichtung zu finden oder einen Platz in der benötigten Kindertagesstätte zu finden.
Eltern bitten darum, den Ort mit ihren Kindern zu teilen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist er in 15 Minuten erreichbar. Das OVG lehnte diesen Antrag ab, ebenso wie das Verwaltungsgericht Münster in der Vorinstanz.
Nach Berechnungen des OVG ist die angebotene Kindertagesstätte in nur 10 Minuten mit dem Rad über 3,2 Kilometer erreichbar, mit dem Auto über 4,3 Kilometer in 8 Minuten. Die Eltern argumentierten, dass das Auto disqualifiziert wurde, weil das Kind heftig schrie.
Der OVG-Richter hielt dieses Argument für unglaubwürdig. „Denn wenn sich ein Kind im Leben daran gewöhnt, wird es wahrscheinlich seine Zurückhaltung überwinden“, hieß es in einer Erklärung. Gemessen am Beschäftigungsstatus beider Eltern besteht kein Zweifel daran, dass die Kita mit dem Auto oder dem Fahrrad einigermaßen erreichbar ist.
Diese Entscheidungen können nicht angefochten werden (Az.: 12 B 683/23, 12 B 811/23, 12 B 854/23, Beschluss vom 28. September 2023)