Das Oberlandesgericht Frankfurt hat einen Schadenersatzanspruch von früheren Wirecard-Anlegern gegenüber der Finanzaufsicht Bafin auch in zweiter Instanz verneint. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht habe nicht «gegen die ihr obliegenden Amtspflichten bei der Bilanzkontrolle verstoßen», entschied das OLG nach Mitteilung vom Freitag. Der Kläger könne die Bafin somit nicht wegen erlittener Kursverluste in Haftung nehmen. Die OLG-Entscheidung (Az.: 1 U 173/22) ist noch nicht rechtskräftig und würde im Falle einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) landen.
Der seinerzeit im Dax gelistete Zahlungsdienstleister Wirecard war im Sommer 2020 zusammengebrochen, nachdem der Vorstand eingeräumt hatte, dass angeblich auf Treuhandkonten verbuchte 1,9 Milliarden Euro nicht auffindbar waren. Die Aktien schmierte ab. Weil die betrügerischen Geschäfte jahrelang unentdeckt geblieben waren, wurde unter anderem die Bafin stark kritisiert. Beim 1. Zivilsenat des OLG Frankfurt sind den Angaben zufolge knapp 500 Verfahren von Anlegern anhängig, die Schadenersatz von der Finanzaufsicht fordern. Im konkreten Fall ging es demnach um knapp 40.000 Euro.
Nach Ansicht des Gerichts hat der Kläger «keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme vorgetragen», dass die Bafin zu einem früheren Zeitpunkt eine Sonderprüfung bei Wirecard hätte beauftragen müssen. Letztlich sei «nicht feststellbar, dass der Schaden des Klägers bei einem früheren Einschreiten (…) nicht eingetreten wäre».
Auch ein Schadenersatzanspruch wegen angeblichen Amtsmissbrauchs scheide aus. Dass Mitarbeiter der Bafin Aktien der Wirecard AG besaßen, sei «nicht sittenwidrig». Das OLG bestätigte mit der Abweisung der Klage eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt.