Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat in zwei Eilverfahren Beschwerden der Freien Dorfschule Lübeck gegen ihre Schließung und die Einstellung von Zuschüssen zurückgewiesen (Az. 3 MB 11/ 23 und 3 MB 9/23). Das Verwaltungsgericht hatte die Schließung im Eilverfahren im Juni bestätigt. Das OVG kam zu dem Ergebnis, dass die Schließung rechtens war, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte.
Das Bildungsministerium hatte bei mehreren unangekündigten Kontrollen im Februar und März festgestellt, dass ein Großteil der Schüler, aber auch der Lehrkräfte der Freien Dorfschule nicht im Unterricht anwesend war und damit die Schulpflicht verletzt wurde. Die Schulleitung verwies dagegen auf ein digitales Lernkonzept sowie häusliche Projekte und Distanzlernen.
Das OVG erklärte, die Entscheidung des Bildungsministeriums zur Schließung sei unter anderem damit begründet worden, dass die Freie Dorfschule entgegen den Vorgaben des Grundgesetzes für die Genehmigung privater Schulen bei den Lehrzielen hinter den öffentlichen Schulen zurückbleibe. Die schulischen Erziehungsziele seien durch Onlineunterricht, durch häusliche Projekte oder durch sonstige außerschulische Lernorte ohne Anwesenheit einer Lehrkraft nicht so wie bei Anwesenheit in der Schule zu erreichen. Die aus dem Grundgesetz folgenden Erziehungsziele seien aber auch für Privatschulen verbindlich.
Zur Einstellung der Zahlung von Zuschüssen stellte das Oberverwaltungsgericht fest, dass der Antragsteller nicht dargelegt habe, dass ihm kurzfristig die Zahlungsunfähigkeit drohe. Rechtsschutz gegen die Schließungsanordnung könne der Antragsteller aber auch während eines Insolvenzverfahrens erlangen.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar. Über die Hauptsacheverfahren entscheidet das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht.