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Nation steht unter Druck, da den Rettungsdiensten eine Frist gesetzt wird

Krankenwagen:Ein Rettungswagen fährt über eine Autobahn.
Ein Rettungswagen fährt über eine Autobahn.

Nation steht unter Druck, da den Rettungsdiensten eine Frist gesetzt wird

Der Staat muss die Zeit, in der Rettungskräfte in der südwestlichen Region im Notfall am Unfallort eintreffen, neu festlegen, und die Vorschriften können nicht über einen längeren Zeitraum hinausgezögert werden. Damit hatte ein Eilantrag mehrerer Notärzte und Kommunalpolitiker beim Verwaltungsgericht Stuttgart Erfolg. Darin forderten sie das Land auf, die entsprechenden Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) zu den sogenannten Hilfsfristen im Landesnotfallplan neu zu formulieren. VGH erklärte den vorherigen Antrag im Mai für ungültig.

Die Industrie- und Handelskammer Stuttgart hat entschieden, dass das Land Baden-Württemberg Normen, die aufgrund des Vetos des VGH für ungültig erklärt wurden, nicht weiter anwenden darf, heißt es in der Mitteilung vom Dienstag. „Der Antragsteller hat das Recht, die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Baden-Württemberg durchzusetzen“, hieß es in einer Stellungnahme. Auch die strikte Durchsetzung verbindlicher Gerichtsentscheidungen sei unantastbarer Bestandteil der verfassungsmäßigen Verwaltungskultur. Das Land kann innerhalb von 14 Tagen beim VGH Berufung einlegen.

Im Streit geht es um die Zeit, in der Retter am Einsatzort eintreffen sollten. Im Rettungsdienstgesetz des Landes heißt es: „Soweit möglich und aus dringenden medizinischen Gründen darf die Hilfeleistung nicht länger als 10 Minuten und höchstens 15 Minuten dauern.“ Allerdings schrieb das Ministerium für öffentliche Sicherheit in seinem Notfalldienstplan 2022: „Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Zeit vom Ende des Einsatzes bis zum Eintreffen der Retter am Einsatzort bei 95 % der Notfalleinsätze 12 Minuten betragen.“ Straßen. „

Die Kläger wünschen sich eine möglichst kurze Frist. Sie sind der Ansicht, dass sie als potenzielle Notfallpatienten in ihren Grundrechten – insbesondere dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit – beeinträchtigt sind.

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Quelle: www.bild.de

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