Arbeitgeber in Deutschland müssen in bestimmten Situationen mehr zahlen. Nun nähern sich die Hauptfeiertage des Jahres. Leider werden nicht alle Menschen an diesen Tagen frei haben.
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Als Ausgleich erhalten sie sogenannte Feiertagszuschläge. Was man darüber wissen muss.
Müssen deutsche Arbeitgeber für Feiertagsarbeit mehr zahlen?
Im Gegensatz zu Zuschlägen für Überstunden und Nachtarbeit haben Mitarbeiter keinen gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge für die Arbeit an Sonn- oder Feiertagen. Dies gilt auch für Weihnachten.
2006 entschied das Bundesarbeitsgericht (Az.: 5 AZR 97/06), dass Feiertagszuschläge nicht zwingend vom Arbeitgeber gezahlt werden müssen. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, wie ein Mitarbeiter Anspruch auf einen Sonn- und Feiertagszuschlag erhalten kann.
Ein Anspruch auf Zuschläge an Sonn- und Feiertagen kann auch durch Bestimmungen im Tarifvertrag geregelt werden. Im Unternehmensvertrag sind Bestimmungen über entsprechende Zuschläge enthalten.
Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge durch die sogenannte Betriebsübung entstehen. Die regelmäßige Zahlung von Zuschlägen durch den Arbeitgeber schafft eine berechtigte Erwartung beim Arbeitnehmer, dass diese Vergütung weiterhin gezahlt wird.
Die Höhe des Zuschlags für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen variiert je nach individueller Vereinbarung:
- Einige Arbeitgeber bieten feste Tarife;
- Andere Prozentsätze verwenden, die zum Stundenlohn hinzugefügt werden.
Außerdem passen einige Arbeitgeber die Prozentsätze der Zuschläge je nach Feiertag an. Zum Beispiel kann der Feiertagszuschlag am Ostersonntag höher sein als am Ostermontag oder höher an Weihnachten als am Geschenktag.
Mitarbeiter können steuerfreie Boni für:
- Die Arbeit an Sonn-;
- Feiertagen;
- In der Nachtschicht erhalten.
Dies gilt jedoch nur, wenn diese Boni individuell auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit berechnet werden.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass Zuschläge, die zu einem Festbetrag gezahlt werden, steuerpflichtig sind.
Daher empfiehlt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler den Mitarbeitern, ihre Arbeitgeber zu bitten, diese Boni auf der Grundlage der geleisteten Arbeitszeit zu berechnen, um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden.