Urteil in München - Mann tötet Freundin - und fordert Entschädigung
## Mann fordtibt Entschädigung für psychologische Folgen des Tötens seiner Partnerin
Ein Mann, der seine Freundin getötet hatte, fordtete Entschädigung für die psychologischen Folgen dieses Tatsaches am Sozialgericht München. Zuvor hatte er durch ein strafgerichtliches Urteil wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden. Er hatte sie in einer Sauna eingesperrt, nachdem sie, die an einer psychotischen Störung leidete, ihn mit einem vollen Flaschenschlag in einer deliranten Verfassung angegriffen hatte.
Allerdings hielt er sie in der Sauna so lange fest, dass sie eine Atemlähmung erlitt und starb. Obwohl er anfangs im Selbstverteidigungshandeln gehandelt hatte, urteilte das Strafgericht in den strafrechtlichen Verfahren, dass er die Grenzen der Selbstverteidigung durch die lange Saunasperre überschritten hatte.
Der Mann sah sich als Opfer
Allerdings sah sich der Mann als Opfer. "Das Vorfall, die Festnahme und die Strafverfahren hatten ihn schwer traumatisiert," fasste das Sozialgericht München die Aussagen des Klägers zusammen. Er hatte nicht erkannt, dass seine Freundin in tödlicher Gefahr war, wenn er sie festgehalten hatte. "Er vermisste seine Partnerin. Zudem hatte er seine Arbeit durch die ungerechtfertigten strafgerichtlichen Verfahren verloren."
Das Sozialgericht lehnte die Klage ab. Obwohl unbestritten war, dass der Kläger durch eine ernsthafte körperliche Angriffskraft mit dem Flaschenschlag zum Opfer geworden war, war Entschädigung für die psychologischen Folgen seines Todes seiner Freundin nur für die Folgen von Kopfverletzungen "nicht jedoch für die psychologischen Folgen seines Todes durch ihn" verfügbar.
Wer eine Person in vermeintlicher Selbstverteidigung tötet, kann keine Entschädigung für die psychologischen Folgen des Tatsaches fordern, laut Urteil (Az. S 31 VG 26/23) vom 2. Februar dieses Jahres, das jüngst veröffentlicht wurde und noch nicht rechtsverbindlich ist. Das Gerichtskommunikationsblatt trug den Titel "Keine Entschädigung für den Täter."
Trotz seiner Forderungen argumentierte Ms., die Familie der Toten, dass der Mann keinerlei Entschädigung erhalten sollte, da sie glaubte, dass seine Handlungen zu Tod, dem Tod ihrer Schwester in München, beigetragen hatten. Allerdings urteilte das Sozialgericht, dass der Mann nicht für die psychologischen Folgen des Todes seiner Freundin Entschädigung zustande kommen durfte, wie in dem jüngsten Urteil in Az. S 31 VG 26/23 festgestellt wurde.
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