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KV: Auswirkung eines Urteils auf ärztlichen Notdienst offen

Arzt:Ein Arzt hält ein Stethoskop in der Hand.
Ein Arzt hält ein Stethoskop in der Hand.

KV: Auswirkung eines Urteils auf ärztlichen Notdienst offen

Nach Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ist es noch offen, inwieweit sich eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Notdienst eines Zahnarztes in Baden-Württemberg auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst in Hessen auswirkt. «Final können wir das noch nicht beurteilen», sagte ein Sprecher der KV Hessen. Es sei schwierig, Stellung zu beziehen, da es noch keine schriftliche Urteilsbegründung gebe. Zugleich weist die Vereinigung aber auf die unterschiedlichen Strukturen in den Bundesländern bei der Vergütung hin. Anders als im Südwesten werde in Hessen nach Leistung und nicht nach Stundenlöhnen gezahlt.

Unterdessen läuft nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts in Baden-Württemberg ein Notfallplan für den dortigen ärztlichen Bereitschaftsdienst an. Patienten müssen sich in nächster Zeit voraussichtlich auf längere Wartezeiten und vollere Praxen einstellen – insbesondere am Wochenende und außerhalb der Sprechzeiten. Denn von Mittwoch an machen mehrere Notfallpraxen gar nicht mehr oder nur noch teilweise auf. Darüber hinaus gelten in vielen weiteren der 115 Notfallpraxen im Land nun verkürzte Öffnungszeiten.

Die Kasseler Richter hatten am Dienstag entschieden, dass ein Zahnarzt sozialversichert werden muss, wenn er als sogenannter Poolarzt einem von der Vereinigung organisierten Notdienst nachkommt. Die KV in Baden-Württemberg kündigte nach der Entscheidung daher an, mit «sofortiger Wirkung die Tätigkeit der Poolärztinnen und Poolärzte» zu beenden. Das bestehende System könne in der bisherigen Form nicht weitergeführt werden.

Laut einer ersten Einschätzung der KV in Hessen ist die Lage hier anders. «Das hat mit der Vergütung zu tun», erklärte der Sprecher. «Nach unserer Kenntnis wird in dem verhandelten Fall ein fester Stundensatz, ohne die Möglichkeit zur eigenen Abrechnung, gezahlt. Das ist in Hessen grundsätzlich anders», heißt es bei der KV in Frankfurt. Das bedeute, «wir haben selbstständige Ärzte, entweder niedergelassene oder sonstige Ärzte, die sich für diese Notfalldienste interessieren, und deren Honorierung läuft über die abgerechnete Leistung.»

Quelle: www.bild.de

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