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Kryptohandel unterliegt strengen Strafmaßnahmen

Bei einer gerichtlichen Rechtsauslegung wird durch das Oberste Volksgericht der Volksrepublik China in offizieller Form festgelegt, wie das entsprechende Gesetz innerhalb des Landes durchgesetzt werden soll. Zur Feststellung, dass der Handel mit Kryptowährungen gesetzeswidrig ist, sind vier Voraussetzungen zu erfüllen. Diese sind folgende: öffentlich durchgeführte Mittelbeschaffung, nicht näher definierte Ziele der Mittelbeschaffung, die Zusicherung von Kapital und Zinserträgen sowie die Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften.
Bereits in September 2021 hatte die chinesische Zentralbank (People’s Bank of China) wie auch andere hochrangige Institutionen das Thema Krypto-Transaktionen als illegale Geldbeschaffung bezeichnet. In der aktuellen Interpretation werden diese Vorgänge auch offiziell als Straftaten eingeordnet und entsprechende Strafen verhängt.

Das Höchstmaß der Strafe liegt in China bereits bei zehn Jahren

Unter dem Verdacht, mit Kryptowährungen in China zu handeln, wird jeder nach Paragraph 176 des chinesischen Strafgesetzbuchs strafrechtlich verfolgt. Das Strafmaß kann zwischen drei und zehn Jahren Gefängnis liegen, und es drohen Geldstrafen von 50.000 RMB (7.900 US-Dollar) bis hin zu 500.000 RMB (79.000 US-Dollar), sofern es sich dabei um beträchtliche Geldsummen handelt. Der Strafrahmen gilt, wenn der Umsatz 50 Millionen Yuan (etwa 8 Millionen US-Dollar) übersteigt, sich mindestens 5.000 Teilnehmer im Handel befinden oder die Einbußen 25 Millionen Yuan umfassen.
Laut Gesetz sind bei weniger schlimmen Delikten Gefängnisstrafen von weniger als drei Jahren vorgesehen sowie Geldstrafen zwischen 20.000 RMB (3.160 USD) und 200.000 RMB (31.600 USD). Die Gesetzesänderung wird ab dem 1. März wirksam. In China wird weiterhin hart gegen die Krypto-Industrie durch die Provinzbehörden vorgegangen. So hat die östliche Provinz Zhejiang die Strompreise für das Mining bereits am Mittwoch erhöht. Auch die Preise in Hainan und der Inneren Mongolei wurden angehoben.

Quellen: www.gettotext.com, www.btc-echo.de

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